Deutsche Tageszeitung - Burg Rheinfels in Rheinland-Pfalz bleibt im Besitz der Stadt St. Goar

Burg Rheinfels in Rheinland-Pfalz bleibt im Besitz der Stadt St. Goar


Burg Rheinfels in Rheinland-Pfalz bleibt im Besitz der Stadt St. Goar
Burg Rheinfels in Rheinland-Pfalz bleibt im Besitz der Stadt St. Goar / Foto: ©

Georg Friedrich Prinz von Preußen hat keinen Anspruch auf Rückgabe der Burg Rheinfels gegenüber der Loreley. Wie das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied, bleibt die Burgruine im Besitz der rheinland-pfälzischen Stadt St. Goar. Die Richter wiesen damit eine Klage des Urenkels des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II. ab.

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Die Burg Rheinfels gehört bis zum Ende der Kaiserzeit der Familie des Prinzen. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die Ruine einer Krongutsverwaltung übertragen. Als diese aufgelöst wurde, ging die Burgruine 1924 an die Stadt St. Goar.

Im Vertrag gab es damals eine sogenannte Rückauflassungsvormerkung. Demnach würde die Burg an die ursprünglichen Eigentümer zurückfallen, sollte die Stadt St. Goar die Burg verkaufen wollen. Seit einigen Jahren besteht zwischen St. Goar und dem Betreiber eines Schlosshotels ein Erbbauvertrag. Der Hotelbetreiber darf das Grundstück wie ein Eigentümer benutzen, darf also darauf Gebäude bauen und Geschäfte betreiben.

In seiner Klage wertete der Prinz nach Angaben eines Gerichtssprechers diesen Erbbauvertrag wie einen Verkauf und berief sich daher auf die Rückauflassungsvormerkung. Daher müsse die Burg in den Besitz seiner Familie zurückgehen.

Dieser Argumentation folgten die Koblenzer Richter nicht. Die Burg habe nicht zum Privateigentum des preußischen Königs gehört, sondern zur Krongutsverwaltung. Die Rückauflassungsvormerkung hätte demnach der Krongutsverwaltung zugestanden und nicht Wilhelm II. und seinen Nachfahren. 1947 wurden die Verwaltungsbefugnisse der aufgelösten Krongutsverwaltung auf das Land Rheinland-Pfalz übertragen. Demnach habe allenfalls das Land ein Recht auf einen Rücktritt von der Übertragung auf die Stadt St. Goar.

(W.Budayev--DTZ)

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