Deutsche Tageszeitung - Unfallgegner haftet nach Verkehrsunfall auch ohne Kenntnis des Nummernschilds

Unfallgegner haftet nach Verkehrsunfall auch ohne Kenntnis des Nummernschilds


Unfallgegner haftet nach Verkehrsunfall auch ohne Kenntnis des Nummernschilds
Unfallgegner haftet nach Verkehrsunfall auch ohne Kenntnis des Nummernschilds / Foto: ©

Ein Unfallgegner haftet nach einem schweren Verkehrsunfall auch ohne Kenntnis von dessen Nummernschild. Ist dem anderen Unfallbeteiligten wegen eigener schwerer Verletzungen und unerlaubten Entfernens des Gegners vom Unfallort die Nennung des Kennzeichens nicht möglich, genügen auch Firmenaufschrift, Logo oder Webadresse des Unfallgegners, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. Diese sprächen "mit gewisser Wahrscheinlichkeit für eine Haltereigenschaft". (Az. 13 U 226/15)

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Im konkreten Fall streiten zwei Parteien um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn 3. Die Beklagte ist eine italienische Spedition. Der Kläger macht für den Geschädigten eines in den Unfall verwickelten Autos Schadenersatzansprüche geltend.

Ein Lastwagen mit Firmenaufschrift und aufgedruckter Webadresse wechselte zu dem fraglichen Zeitpunkt die Spur, worauf der Fahrer des Kleinwagens ausweichen musste und die Kontrolle verlor. Der Wagen überschlug sich, der Geschädigte wurde lebensgefährlich verletzt und ist seitdem pflegebedürftig. Der Lastwagenfahrer hielt zwar kurz auf dem Seitenstreifen, fuhr dann aber einfach weiter. Der Unfallhergang wurde per Video aufgezeichnet, wobei das Nummernschild nicht erkennbar war.

Bei dem Rechtsstreit geht es daher um die Frage, ob auch ohne Kenntnis des amtlichen Nummernschilds des Unfallgegners anhand der Umstände auf die Haltereigenschaft der Beklagten geschlossen werden kann. Das OLG bejahte dies und kassierte damit ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Darmstadt. Dieses hatte in der Vorinstanz die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht bewiesen, dass der unfallbeteiligte Lastwagen zur beklagten Spedition gehöre.

Laut OLG hatte der Kläger jedoch "hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Haltereigenschaft der Beklagten nahelegen". Die beklagte Spedition sei zudem im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet gewesen, nachzuforschen, ob einer ihrer Lastwagen möglicherweise an einem Unfall beteiligt gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann vor dem Bundesgerichtshof die Zulassung der Revision beantragen.

(A.Nikiforov--DTZ)

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