Freisprüche von Ärzten in Sterbehilfe-Prozessen bestätigt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Sterbehilfe-Verfahren mit einem Grundsatzurteil zwei Ärzte wegen ihrer Unterstützung bei Selbsttötungen freigesprochen. Die Mediziner hätten sich nicht strafbar gemacht, entschied der fünfte Strafsenat des BGH am Mittwoch in Leipzig. Das Gericht bestätigte die Freisprüche der Landgerichte Berlin und Hamburg, indem er die dagegen eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft zurückwies. (Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18)
Die beiden Mediziner hatten Patientinnen bei Selbsttötungen unterstützt. Umstritten war, ob sie sich wegen Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht hatten. Die Mediziner hatten keine Rettungsmaßnahmen bei den bewusstlosen Suizidwilligen eingeleitet.
Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass die beiden Angeklagten auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit bei den Frauen "nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet" gewesen seien. Auch eine jedem obliegende Hilfspflicht wurde demnach nicht verletzt. Da es sich bei den Suiziden jeweils um eine "Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen" gehandelt habe, seien "Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten" gewesen.
Der BGH-Strafsenat stellte auch fest, dass die Sterbewünsche auf einer "im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden Lebensmüdigkeit" beruhten und nicht Ergebnis psychischer Störungen gewesen seien.
In Hamburg war im Zusammenhang mit dem Tod von zwei 81 und 85 Jahre alten Frauen ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie freigesprochen worden. Das Landgericht Berlin sprach einen Hausarzt frei, der einer 44 Jahre alten Patientin Zugang zu einem Medikament zur Selbsttötung verschafft hatte.
(U.Stolizkaya--DTZ)