AfD in Sachsen legt Verfassungsbeschwerden gegen Kürzung der Landesliste ein
Die AfD in Sachsen wehrt sich mit Verfassungsbeschwerden gegen die Kürzung ihrer Landesliste zur Landtagswahl. Der sächsische AfD-Chef Jörg Urban erklärte am Mittwoch in Dresden, die juristische Prüfung habe "keine Fehler" bei der Aufstellung der Liste ergeben. Er sprach von einem politischen "Willkürakt" mit dem Ziel, den stärksten Bewerber zur Landtagswahl "entscheidend zu schwächen". Beim Verfassungsgerichtshof in Leipzig gingen bereits zwei Verfassungsbeschwerden ein.
Knapp zwei Monate vor der Wahl in Sachsen hatte der Landeswahlausschuss in der vergangenen Woche entschieden, dass die AfD am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte. Der Landeswahlausschuss erklärte die Plätze 19 bis 61 allerdings für ungültig und begründete dies mit einem Verstoß gegen das Landeswahlgesetz. Die zweite Versammlung zur Besetzung der hinteren Listenplätze sei nicht regulär gewesen sei.
Als Konsequenz könnte die AfD nach der Landtagswahl womöglich nicht alle Sitze besetzen. Umfragen sehen die Partei derzeit bei 24 bis 26 Prozent. Die AfD hat aber noch die Möglichkeit, Direktmandate in den Wahlkreisen zu holen. Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann die AfD erst nach der Wahl Einspruch einlegen. Damit muss sich dann der Wahlprüfungsausschuss des Landtags befassen.
Der Landesvorstand habe die Ablehnung der Landesliste juristisch geprüft und sei zu dem Schluss gekommen, "dass es seitens der sächsischen AfD keine Fehler gibt, die es rechtfertigen, unsere Landesliste derart drastisch zusammenzustreichen", erklärte Urban. Er warf der Landeswahlleiterin erneut Unwahrheiten vor. Die Aussage, die AfD habe nicht auf Hinweise der Landeswahlleitung reagiert und Mängel beseitigt, sei falsch. Zudem sei der Parteitag eine Versammlung gewesen, die lediglich unterbrochen und dann fortgesetzt worden sei, erklärte Urban.
Der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig bestätigte am Mittwoch den Eingang von zwei Verfassungsbeschwerden. In einem Fall handelt es sich nach Angaben einer Gerichtssprecherin um die Beschwerde von sechs Kandidaten, die auf den gestrichenen Listenplätzen standen. Dies sei verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die strittige Entscheidung des Landeswahlausschusses. Damit werde die vorläufige Zulassung der Kandidaten auf den Listenplätzen 19 bis 61 begehrt. Die zweite Verfassungsbeschwerde sei von einem Bürger eingereicht worden.
Der stellvertretende AfD-Landesvorsitzende Joachim Keiler erklärte, Verfassungsbeschwerden in Zusammenhang mit einstweiligen Anordnungen seien ein außerordentlicher Rechtsbehelf. "Sie haben Aussicht auf Erfolg, wenn jemand nachweislich in seinen Grundrechten verletzt wurde. Dies ist hier der Fall." Zudem werde die AfD Sachsen auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegen, weil die Entscheidung des Landeswahlausschusses von der Rechtslage und Praxis in anderen Bundesländern erheblich abweiche.
Nach Angaben der Sprecherin des Verfassungsgerichtshofs können Verfassungsbeschwerden parallel am sächsischen Gericht und am Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Der Verfassungsgerichtshof habe das sächsische Innenministerium zu einer Stellungnahme bis zum 17. Juli aufgefordert. Wann es eine Entscheidung gebe werde, sei offen.
(V.Sørensen--DTZ)