Bundesverfassungsgericht weist AfD-Klage zu Kürzung von Wahlliste in Sachsen ab
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der AfD wegen der Kürzung ihrer Landesliste zur sächsischen Landtagswahl abgewiesen. Die Beschwerde wurde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Der sächsische Landeswahlausschuss hatte am 5. Juli entschieden, dass die AfD bei der Wahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte.
Wichtigster Grund für die Ablehnung sei, dass die Partei nicht alle notwendigen Unterlagen für eine Verfassungsbeschwerde vorgelegt habe, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Außerdem verwies das Gericht darauf, dass bei Fragen zum Landtagswahlrecht zuerst die Verfassungsgerichte der Länder zuständig seien. Der sächsische Verfassungsgerichtshof will am Donnerstag in der Sache verhandeln.
Die AfD hatte in Karlsruhe und Leipzig Verfassungsbeschwerden gegen die Listenkürzung eingereicht. Die Landeswahlleitung in Sachsen hatte konkret das Zustandekommen der Liste auf zwei verschiedenen Parteitagen beanstandet. Die Kürzung könnte dazu führen, dass die in Umfragen bei 24 bis 26 Prozent liegende AfD nach der Wahl nicht alle ihr vom Wahlergebnis her zustehenden Sitze besetzen kann.
(A.Nikiforov--DTZ)