Deutsche Tageszeitung - Bundestagsabgeordnete dürfen Mitarbeiter nicht mehr im Wahlkampf einsetzen

Bundestagsabgeordnete dürfen Mitarbeiter nicht mehr im Wahlkampf einsetzen


Bundestagsabgeordnete dürfen Mitarbeiter nicht mehr im Wahlkampf einsetzen
Bundestagsabgeordnete dürfen Mitarbeiter nicht mehr im Wahlkampf einsetzen / Foto: ©

Den Abgeordneten des Bundestags ist es in Zukunft verboten, ihre Mitarbeiter für Tätigkeiten außerhalb des Parlamentsbetriebs einzusetzen. Das Verbot gilt ausdrücklich für die Beteiligung am Wahlkampf und für die Übernahme von Parteiarbeit - der Ältestenrat listete elf Tätigkeiten "ohne hinreichenden Mandatsbezug" auf, welche die Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit nicht mehr ausüben dürfen. Der Bundestag setzt mit der am Dienstag bekannt gewordenen Neuregelung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom September 2017 um.

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Auf der Verbotsliste erfasst sind etwa die Betreuung von Wahlkampfständen, der Tür-zu-Tür-Wahlkampf, der Telefonwahlkampf und das Verteilen von Wahlkampfmaterial. Verboten im Bereich der Parteiarbeit sind die Vorbereitung von Parteitagen und -veranstaltungen oder die Übernahme von Pressearbeit für die Partei.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) informierte die Abgeordneten in einem Brief über die Änderungen, wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtete. Laut "SZ" gibt es insgesamt 5336 Mitarbeiter des Bundestags. Sie werden aus Steuergeldern bezahlt. Sie dürfen deshalb eigentlich auch nur zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit eingesetzt werden. Jedoch halten sich nicht alle Abgeordneten daran, manche von ihnen spannen Mitarbeiter auch für den Wahlkampf ein.

Noch nicht ausgearbeitet wurde ein System, um Verstöße gegen die neuen Regeln für die Bundestagsmitarbeiter zu ahnden. Dazu solle das Abgeordnetengesetz geändert werden, doch liege "noch kein Ergebnis vor", wird Schäuble von der "SZ" zitiert.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 in einem Urteil klargestellt, dass dem Abgeordneten die Mittel zur Beschäftigung von Mitarbeitern nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sich die Tätigkeit "auf die Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit beschränkt".

(P.Tomczyk--DTZ)