Deutsche Tageszeitung - Bei verspätetem Anschlussflug mit anderer Airline trotzdem Anspruch auf Ausgleich

Bei verspätetem Anschlussflug mit anderer Airline trotzdem Anspruch auf Ausgleich


Bei verspätetem Anschlussflug mit anderer Airline trotzdem Anspruch auf Ausgleich
Bei verspätetem Anschlussflug mit anderer Airline trotzdem Anspruch auf Ausgleich / Foto: © AFP/Archiv

Auch wenn Teilflüge auf dem Weg zum Ziel von unterschiedlichen Airlines ausgeführt wurden, haben Passagiere bei großer Verspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine einzige Buchung handelt, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Der deutsche Bundesgerichtshof hatte ihm den Fall einer USA-Reise vorgelegt. (Az. C-436/21)

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Der Dienstleister Flightright klagt in Deutschland für eine Passagierin auf 600 Euro Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Frau war in Stuttgart losgeflogen und mit mehr als vier Stunden Verspätung an ihrem Ziel Kansas City angekommen. Sie hatte den gesamten Flug in einem Reisebüro gebucht, das ihr ein einheitliches elektronisches Ticket ausstellte.

Von Stuttgart nach Zürich flog sie mit der Fluggesellschaft Swiss und danach mit American Airlines über Philadelphia nach Kansas City, verspätet war nur der letzte Flug. Der Bundesgerichtshof fragte den EuGH, ob dieser hier als direkter Anschlussflug gelten kann und somit unter die Fluggastrechteverordnung fällt.

Das bejahte der EuGH nun. Der Begriff "direkter Anschlussflug" bezeichne einen Flug mit Ausgangspunkt in der EU, der aus mehreren Flügen mit unterschiedlichen Fluggesellschaften bestehe - wenn das Reisebüro dafür einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und ein einheitliches Ticket ausgestellt habe.

Es sei dann nicht entscheidend, ob die Airlines eine rechtliche Beziehung zueinander hätten oder getrennte Unternehmen seien. Über die Klage von Flightright gegen American Airlines muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Er ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.

(S.A.Dudajev--DTZ)