Deutsche Tageszeitung - Urteil: Gericht kann bei Schweigen über Tatbeute neue Untersuchungshaft anordnen

Urteil: Gericht kann bei Schweigen über Tatbeute neue Untersuchungshaft anordnen


Urteil: Gericht kann bei Schweigen über Tatbeute neue Untersuchungshaft anordnen
Urteil: Gericht kann bei Schweigen über Tatbeute neue Untersuchungshaft anordnen / Foto: © AFP/Archiv

Macht ein Angeklagter keine Angaben zum Verbleib einer Tatbeute in dreistelliger Millionenhöhe, kann er erneut in Untersuchungshaft kommen. In einem entsprechenden Fall setzte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main laut Mitteilung vom Mittwoch einen zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehl wieder in Vollzug. Zur Begründung hieß es, der Angeklagte habe wegen der noch zu vollstreckenden Haftstrafe einen erheblichen Anreiz zur Flucht. (Az. 2 Ws 7/23)

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Dem Mann wird Betrug bei Goldanlagen über ein Schneeballsystem vorgeworfen. Er wurde im September 2019 festgenommen. Das Landgericht Darmstadt verurteilte ihn im vergangenen Dezember zu sechs Jahren und neun Monaten Haft. Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Frankfurter Richter gaben der Staatsanwaltschaft Recht, die Beschwerde gegen die Entlassung aus der Untersuchungshaft eingelegt hatte. Der Mann muss demnach so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis das Urteil rechtskräftig ist.

Der Mann sei des Betrugs und der vorsätzlichen Geldwäsche dringend tatverdächtig, entschieden die Richter. Zudem liege Fluchtgefahr vor, weil er noch dreieinhalb Jahre Reststrafe zu verbüßen habe und der Verbleib von 140 Millionen Euro aus der Tatbeute ungeklärt sei. Das Geschäftsmodell des Angeklagten habe Verbindungen in die Türkei. Er sei jederzeit in der Lage, sich dorthin abzusetzen, und eine Auslieferung nach Deutschland komme nicht in Betracht.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Rest seiner Strafe nach dem Verbüßen von zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt werde. Da er Auskünfte über den Verbleib der Beute verweigerte, habe er keine günstige Prognose für ein künftig straffreies Verhalten, die für die Strafrestaussetzung Voraussetzung ist. Dass der Angeklagte nicht mehr über die Vermögenswerte verfüge, sei nicht nachvollziehbar. Es sei "lebensfremd", dass sich ein dreistelliger Millionenbetrag in nichts auflöse.

(B.Izyumov--DTZ)