Deutsche Tageszeitung - Polizistin scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Namensschild an Dienstkleidung

Polizistin scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Namensschild an Dienstkleidung


Polizistin scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Namensschild an Dienstkleidung
Polizistin scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Namensschild an Dienstkleidung / Foto: © AFP/Archiv

Eine Polizistin aus Brandenburg ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen die Pflicht zum Tragen eines Namensschilds an ihrer Dienstkleidung gescheitert. Die Verfassungsbeschwerde der Hauptkommissarin sei nicht ausreichend begründet, erklärte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe. In Brandenburg müssen Polizeibeamte seit 2013 im Dienst ein Namensschild tragen. (Az. 2 BvR 2202/19)

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Es gibt Ausnahmefälle, beispielsweise wenn die polizeiliche Maßnahme dadurch beeinträchtigt würde. Beim Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild an der Uniform durch ein anderes Kennzeichen ersetzt. Die Kommissarin beantragte schon im Frühling 2013 erfolglos beim Polizeipräsidium ihre Befreiung von der Kennzeichnungspflicht.

Nachdem auch ihr Widerspruch abgelehnt worden war, zog sie vor das Verwaltungsgericht Potsdam. Dieses wies ihre Klage ebenso ab wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ihre Berufung. Auch die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig scheiterte. Gegen all diese Entscheidungen wandte sich die Polizistin vor dem Bundesverfassungsgericht.

Dieses erklärte nun, dass sie eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend dargelegt habe. So blende sie etwa aus, dass durch ein Namensschild auch die Bürgernähe der Polizei gefördert werden solle - eine bloße Nummer oder andere Kennzeichnung könne dieses Ziel nicht gleichermaßen erreichen.

Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Namen von Polizeibeamten nach einem Einsatz im Internet gesucht würden. Doch lasse die Kommissarin in ihrer Beschwerde offen, wie so persönlichere Daten bekannt werden könnten. Die Frau habe sich näher mit den Möglichkeiten auseinandersetzen müssen, ihre Daten durch eine Auskunftssperre im Melderegister oder Privatsphäreeinstellungen in sozialen Netzwerken selbst zu schützen.

(L.Svenson--DTZ)