Deutsche Tageszeitung - Gericht: Lehrerin durfte Angriff durch neunjährigen Grundschüler abwehren

Gericht: Lehrerin durfte Angriff durch neunjährigen Grundschüler abwehren


Gericht: Lehrerin durfte Angriff durch neunjährigen Grundschüler abwehren
Gericht: Lehrerin durfte Angriff durch neunjährigen Grundschüler abwehren / Foto: © AFP/Archiv

Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen durfte laut einer Gerichtsentscheidung einen gewalttätigen Grundschüler an den Armen packen, um sich selbst und ihre übrigen Schüler zu schützen. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag mitteilte, haben Schüler zwar einen Anspruch auf eine gewaltfreie Unterrichtserteilung. Lehrkräfte dürften sich aber gegen akute Angriffe verteidigen und müssten Mitschüler in zumutbaren Fällen vor Gefahren schützen.

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Der neunjährige Grundschüler aus Monheim hatte laut Gericht bei einem "massiven Impulskontrollverlust" Mitschüler beschimpft und bedroht, Gegenstände geworfen sowie wild um sich geschlagen und getreten. Zudem habe er seine Lehrerin angegriffen, beleidigt und bespuckt. Die Lehrerin habe den Neunjährigen daraufhin an den Armen gepackt und festgehalten. Gemeinsam mit einer weiteren Lehrerin habe sie ihn aus dem Klassenraum auf den Flur geleitet.

Einen dagegen gerichteten Eilantrag des Schüler lehnte das Gericht ab. Dieser hatte verlangt, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihn vor der Lehrerin schützt. Wie das Gericht entschied, hatte die Lehrerin das Recht, sich gegen die massiven Gewalttätigkeiten des Schülers zu verteidigen, indem sie ihn an den Armen festhielt. Zugleich war sie angesichts der massiven Übergriffe des Schülers verpflichtet, Gefahren für die Mitschüler abzuwehren.

Lehrkräfte müssten dabei die Verhältnismäßigkeit wahren, also von mehreren gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste ergreifen, betonte das Gericht weiter. Auch andere Faktoren wie das Alter eines Schülers oder dessen Einsichtsfähigkeit seien zu berücksichtigen. Ohne das Eingreifen der Lehrerin wären jedoch sie selbst und die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen. Gegen den am Freitag ergangenen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

(V.Sørensen--DTZ)

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