Deutsche Tageszeitung - Stiftung Preußischer Kulturbesitz erzielt in USA Erfolg in Streit um Welfenschatz

Stiftung Preußischer Kulturbesitz erzielt in USA Erfolg in Streit um Welfenschatz


Stiftung Preußischer Kulturbesitz erzielt in USA Erfolg in Streit um Welfenschatz
Stiftung Preußischer Kulturbesitz erzielt in USA Erfolg in Streit um Welfenschatz / Foto: ©

Im Streit um den berühmten Welfenschatz hat die Stiftung Preußischer Kulturbesitz einen Erfolg vor dem Obersten US-Gerichtshof errungen. Der Supreme Court in Washington entschied am Mittwoch, dass US-Gerichte bei der Forderung von Nachfahren deutsch-jüdischer Kunsthändler nach einer Herausgabe der mittelalterlichen Prunkstücke nicht zuständig seien. Es handle sich um eine innerdeutsche Angelegenheit, urteilten die neun Verfassungsrichter einstimmig.

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"Als Nation wären wir überrascht - und würden womöglich sogar Gegenmaßnahmen ergreifen - wenn ein Gericht in Deutschland über Forderungen von Amerikanern urteilen würde, die angeben, sie hätten wegen vor Jahren von den USA begangenen Menschenrechtsverletzungen Anspruch auf hunderte Millionen Dollar", schrieb der Supreme-Court-Vorsitzende John Roberts in der Urteilsbegründung. "Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass Deutschlands Reaktion anders ausfallen würde, sollten US-Gerichte in diesem Fall Gerichtsbarkeit ausüben."

Hintergrund des Streits ist der Verkauf von 42 Objekten des Welfenschatzes durch deutsch-jüdische Kunsthändler im Jahr 1935, darunter goldglänzende Reliquien-Behälter, Kreuze und Tragaltäre. Die Nachfahren der Kunsthändler argumentieren, es habe sich um einen Zwangsverkauf gehandelt.

Sie verklagten deswegen 2015 die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und die Bundesrepublik in den USA auf Herausgabe der Objekte, deren Wert sie auf mehr als 200 Millionen Euro schätzen. Der Fall landete in der Folge vor einem Berufungsgericht und dann vor dem Obersten Gerichtshof des Landes.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die den Welfenschatz im Berliner Kunstgewerbemuseum ausstellt, argumentiert, dass der Fall nicht von einem US-Gericht verhandelt werden sollte. Es habe sich um ein Geschäft zwischen Deutschen in Deutschland gehandelt.

Die Stiftung hält die Klage zudem für inhaltlich unbegründet: Der Verkauf des Welfenschatzes sei kein "NS-verfolgungsbedingter Zwangsverkauf" gewesen. Zu diesem Schluss war 2014 eine deutsche Prüfkommission unter dem Vorsitz der ehemaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, gekommen.

Im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung vor dem Obersten Gerichtshof stand ein US-Gesetz, das eine Immunität für andere Staaten vor Zivilklagen in den USA festschreibt. Eine Ausnahme gibt es, wenn "Besitz unter Verletzung des internationalen Rechts" entwendet wurde.

Die Kläger argumentierten, der Holocaust sei ohne jede Frage ein "internationales Verbrechen". Der Oberste Gerichtshof schloss sich nun aber der Auffassung Deutschlands an, dass sich die Ausnahmeregelung auf Verstöße gegen internationales Recht zu Enteignungen beziehe, nicht auf internationales Recht allgemein.

Klägeranwalt Nicholas O’Donnell sagte der Nachrichtenagentur AFP, seine Mandanten seien "natürlich enttäuscht" über die Entscheidung des Supreme Court. Der Fall geht nun aber erneut vor ein Gericht erster Instanz.

Der Welfenschatz mit Prunkstücken aus dem 11. bis 15. Jahrhundert gehörte ursprünglich dem Dom von Braunschweig, ging aber 1671 in den Besitz des Fürstenhauses der Welfen über. Dieses verkaufte die 82 Objekte 1929 an ein Konsortium von jüdischen Kunsthändlern, die die Sammlung laut Kaufvertrag weiter veräußern sollten. Zunächst gelang ihnen der Verkauf aber nur mit etwa der Hälfte der Stücke.

1934 trat dann die Dresdner Bank im staatlichen Auftrag an das Konsortium heran, um die restliche Sammlung aufzukaufen. Ein Jahr später schlossen beide Seiten das Geschäft für eine Kaufsumme von 4,25 Millionen Reichsmark ab. Bei Kriegsende beschlagnahmten die Alliierten die Stücke in Berlin. Später landeten sie bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die sie seither öffentlich ausstellt.

(Y.Ignatiev--DTZ)

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