Deutsche Tageszeitung - Traditionelle Leimrutenjagd darf versehentlich gefangenen Vögeln keine Schäden zufügen

Traditionelle Leimrutenjagd darf versehentlich gefangenen Vögeln keine Schäden zufügen


Traditionelle Leimrutenjagd darf versehentlich gefangenen Vögeln keine Schäden zufügen
Traditionelle Leimrutenjagd darf versehentlich gefangenen Vögeln keine Schäden zufügen / Foto: ©

Die traditionelle Methode der Leimrutenjagd auf Vögel in Südfrankreich ist vermutlich illegal. Ein EU-Land darf eine solche Methode, bei der auch Beifang in die Falle geht, nur erlauben, wenn dem Beifang dabei nicht viel passiert, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch entschied. Die Entscheidung über ein eventuelles Verbot der Methode muss ein französisches Gericht treffen - der EUGH hält es aber für sehr wahrscheinlich, dass die versehentlich gefangenen Vögel irreparable Schäden erleiden. (Az. C-900/19)

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Für die Leimrutenjagd werden Äste mit Kleber bestrichen, an denen die Vögel - Singvögel wie Amseln und Drosseln - dann festkleben. Die Jagdmethode ist nur noch in fünf Départements Südfrankreichs erlaubt. Zwei französische Tierschutzorganisationen klagten dagegen. Der französische Staatsrat bat den EuGH zu entscheiden, ob die Methode mit dem europäischen Vogelschutz vereinbar sei.

Beim Leimrutenfang passiert es auch, dass andere Vogelarten als die anvisierte als Beifang in die Falle gehen. Dabei könnte das Gefieder irreparabel beschädigt werden, stellte der EuGH fest - selbst wenn die Vögel befreit und ihre Federn gereinigt würden.

EU-Staaten dürften Jagdmethoden zwar erlauben, wenn mit diesen selektiv nur bestimmte Arten gefangen würden. Dabei müssten aber die Folgen für die gefangenen Tiere berücksichtigt werden. Selektiv wäre eine Jagdmethode nur dann, wenn eine sehr geringe Zahl von anderen Vögeln versehentlich gefangen werde und diese weitgehend unversehrt wieder freigelassen werden könnten.

Dass die Leimrutenjagd eine Tradition sei, reiche nicht für den Nachweis aus, dass es zu ihr keine Alternative gebe, erklärte der EuGH. Im konkreten Fall muss nun der französische Staatsrat entscheiden.

(W.Uljanov--DTZ)

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