Deutsche Tageszeitung - Tod von diabeteskranker 21-Jähriger muss neu verhandelt werden

Tod von diabeteskranker 21-Jähriger muss neu verhandelt werden


Tod von diabeteskranker 21-Jähriger muss neu verhandelt werden
Tod von diabeteskranker 21-Jähriger muss neu verhandelt werden / Foto: ©

Der Fall der an Trisomie 21 und Diabetes erkrankten Josephin, die im Alter von 21 Jahren in ihrem Elternhaus starb, muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Mittwoch das Urteil des Landgerichts Limburg gegen die Eltern und die ältere Schwester auf und beauftragte das Landgericht Frankfurt am Main mit der neuerlichen Verhandlung. Das Limburger Gericht hatte Josephins Eltern wegen fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen verurteilt und die Schwester freigesprochen. (Az. 2 StR 109/20)

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Josephins Zustand hatte sich an ihrem Todestag, dem 31. Oktober 2016, stark verschlechtert. Sie musste sich erbrechen und litt an Bewusstseinseintrübungen - typische Symptome einer lebensbedrohlichen Stoffwechselentgleisung durch Insulinmangel. Obwohl alle drei Angeklagten dies erkannten, hätten sie zunächst keinen Arzt gerufen, stellte das Landgericht fest. Stattdessen hätten sie die junge Frau in eine Decke gewickelt und in den Arm genommen. Erst als ihr Atem aussetzte, hätten sie den Notruf gewählt. Die Notärztin konnte Josephin nicht mehr retten.

Die Eltern wurden wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagt, verurteilt aber nur wegen fahrlässiger Tötung. Das Landgericht begründete sein Urteil damals damit, dass die Kammer sich nicht einig war. Drei der Richter sahen einen Tötungsvorsatz, zwei nicht. Damit wurde die nötige Mehrheit nicht erreicht. Für eine Verurteilung der Schwester wegen unterlassener Hilfeleistung fand sich ebenfalls keine Mehrheit. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Der BGH hob das Urteil nun auf. Die Begründung des Landgerichts halte revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, hieß es. Es seien nicht alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt worden. Der Hinweis auf das Ergebnis der Abstimmung in der Kammer genüge nicht.

(W.Uljanov--DTZ)

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