Deutsche Tageszeitung - Gericht unterbindet Weiterverkauf von Oktoberfestreservierungen

Gericht unterbindet Weiterverkauf von Oktoberfestreservierungen


Gericht unterbindet Weiterverkauf von Oktoberfestreservierungen
Gericht unterbindet Weiterverkauf von Oktoberfestreservierungen / Foto: ©

Das Landgericht München I hat dem zu horrenden Preisen üblich gewordenen Weiterverkauf von Oktoberfestreservierungen einen Riegel vorgeschoben. In einem am Freitag verkündeten Urteil verbot das Gericht einer Eventagentur, Tischreservierungen des Festzelts der Ochsenbraterei im Internet zu verkaufen. Bei der Ochsenbraterei hätte ein Tisch für zehn Personen bei der wegen Corona abgesagten Wiesn 2020 wegen des Mindestverzehrs maximal 400 Euro gekostet - das Angebot der Eventagentur lag zwischen 1990 Euro und 3299 Euro. (Az. 3 HK O 5593/20)

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Ein großer Teil der Tische auf dem größten Volksfest der Welt kann im Vorfeld reserviert werden. Die Wirte verlangen dafür kein Geld, fordern aber einen Mindestverzehr - üblicherweise zwei Maß Bier und ein Essen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die auf Wettbewerbssachen spezialisierte Kammer verpflichtete die Eventagentur, den Verkauf künftig zu unterlassen. Außerdem muss das Unternehmen nun Auskunft geben, woher es die angebotenen Reservierungen hatte und wieviele Reservierungen verkauft wurden. Außerdem muss das Unternehmen die Anwaltskosten der Ochsenbraterei zahlen.

Die Kammer wertete das Angebot der Agentur als irreführend, weil es tatsächlich gar keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gab. Denn die Bierzeltbetreiber verbieten den Verkauf der Reservierungen an kommerzielle Anbieter in ihren Geschäftsbedingungen. Dieses Verbot sei wirksam. Die Ochsenbraterei hätte demnach solche im Internet für viel Geld gekauften Tischreservierungen gar nicht akzeptieren müssen.

Dagegen hatte die Eventagentur mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Ticketanbieter Bundesligakarten.de argumentiert, dass es sich bei den Reservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handle und damit der Wiederverkauf nicht verboten werden dürfe. Das Gericht nannte die Reservierungen aber nicht vergleichbar mit den Fußballtickets.

Außerdem erkannte das Gericht an, dass das Verbot des Weiterverkaufs der Tischreservierungen auch deshalb wirksam sei, weil die Festzeltbetreiber so sicherstellen wollten, dass auch weniger wohlhabende Bürger gleichberechtigt einen Tisch auf der Wiesn reservieren könnten.

(Y.Leyard--DTZ)

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