Deutsche Tageszeitung - Kein Bestandsschutz für nie fertiggestelltes Adenauer-Haus in der Eifel

Kein Bestandsschutz für nie fertiggestelltes Adenauer-Haus in der Eifel


Kein Bestandsschutz für nie fertiggestelltes Adenauer-Haus in der Eifel
Kein Bestandsschutz für nie fertiggestelltes Adenauer-Haus in der Eifel / Foto: ©

Der neue Besitzer des nie fertiggestellten Adenauer-Hauses in der rheinland-pfälzischen Eifel darf nicht ohne Weiteres die neben der Ruine stehenden Bäume roden und mit dem geplanten Aufbau des Hauses beginnen. Das Verwaltungsgericht Trier lehnte in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung die von dem neuen Besitzer geforderte Feststellung ab, dass er keine Genehmigung für die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart brauche.

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Das Haus sollte für den ersten deutschen Bundeskanzler, Konrad Adenauer (CDU), in den 50er Jahren mit einer Wohnfläche von etwa 950 Quadratmetern errichtet werden. Als Architekt des Baus war Adenauers Schwiegersohn vorgesehen. Nach Aufkommen eines Korruptionsverdachts, weil das Haus als Geschenk von Wirtschaftsbossen an den Kanzler gedacht gewesen sein soll, wurden die Bauarbeiten eingestellt und nie wieder aufgenommen. Im Volksmund trug das Haus spöttisch den Namen Camp Konrad - angelehnt an Camp David, den Erholungsort der US-Präsidenten.

Dem Verwaltungsgericht zufolge will der Kläger, der die Ruine im Jahr 2019 ersteigerte, das Gebäude originalgetreu errichten. Das für das im Staatswald gelegene Objekt zuständige Forstamt ist aber der Auffassung, dass der Kläger mit den Umbauarbeiten und der Entfernung der Bäume erst beginnen könne, wenn er eine waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung habe. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht in Trier an.

Damit konnte sich der Kläger nicht mit seiner Argumentation durchsetzen, bei dem Grundstück handle es sich nicht um Wald im Sinn der Vorschriften und auch die Baugenehmigung aus dem Jahr 1955 sei weiter rechtswirksam und gebe ihm Bestandsschutz. Das Verwaltungsgericht entschied hingegen, dass es sich bei dem Grundstück um Wald handle.

Vor den bereits vom Kläger ausgeführten Rodungen sei das Grundstück auf mehr als der Hälfte der Fläche von Bäumen bewachsen gewesen. Auch bei historischer Betrachtung habe es sich schon in den 50er Jahren um Wald gehandelt. Diese Waldeigenschaft habe das Grundstück nie verloren - auch nicht durch die Baugenehmigung.

Außerdem gewähre die alte Baugenehmigung keinen Bestandsschutz mehr, entschied das Gericht weiter. Das Gebäude sei Jahrzehnte schutzlos der Witterung ausgesetzt gewesen und verfallen. Das lasse auf einen nicht mehr vorhandenen Nutzungswillen schließen. Die Baugenehmigung habe sich damit bereits vor dem Kauf des Grundstücks im Jahr 2019 erledigt. Gegen die Entscheidung ist Berufung zum rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht in Koblenz möglich.

(Y.Leyard--DTZ)

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