Deutsche Tageszeitung - Landesozialgericht: Verletzung bei familiärer Hilfe zu Gerüstabbau kein Arbeitsunfall

Landesozialgericht: Verletzung bei familiärer Hilfe zu Gerüstabbau kein Arbeitsunfall


Landesozialgericht: Verletzung bei familiärer Hilfe zu Gerüstabbau kein Arbeitsunfall
Landesozialgericht: Verletzung bei familiärer Hilfe zu Gerüstabbau kein Arbeitsunfall / Foto: ©

Wer einem engen Familienangehörigen beim Gerüstabbau hilft und verletzt wird, kann bei der Unfallkasse keinen Arbeitsunfall geltend machen. Das entschied das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Damit springt auch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein. (L 1 U 342/19)

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Im vorliegenden Fall half der Kläger seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen an einem Fuß zu. Die Unfallkasse Thüringen sah darin keinen Arbeitsunfall. Auch das Sozialgericht wies eine dagegen gerichtete Klage ab.

Das Landessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidungen und wies die Berufung des Klägers zurück. Zwar habe der Kläger für seinen Bruder eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit dessen Willen arbeitnehmerähnlich verrichtet. Allerdings erhielt die Tätigkeit "ihr maßgebliches Gepräge aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn", wie das Gericht entschied.

Der Rechtsprechung zufolge handelt es sich nicht um eine möglicherweise versicherte sogenannte Wie-Beschäftigung, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge aus einer Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer bekommt - also wenn die Arbeit in Erfüllung insbesondere familiärer oder freundschaftlicher Verpflichtungen ausgeübt wird.

Dem Senat zufolge bestand zum Unfallzeitpunkt ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis, das die Bereitschaft zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung einschloss. Auch der überschaubare Umfang der Arbeiten sprach demnach für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis. Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

(W.Budayev--DTZ)

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