Deutsche Tageszeitung - Kündigungsrecht für Hochzeitsfeier wegen besonderer Umstände in Coronapandemie

Kündigungsrecht für Hochzeitsfeier wegen besonderer Umstände in Coronapandemie


Kündigungsrecht für Hochzeitsfeier wegen besonderer Umstände in Coronapandemie
Kündigungsrecht für Hochzeitsfeier wegen besonderer Umstände in Coronapandemie / Foto: ©

In einem Zivilprozess um Mietzahlungen für eine größere Hochzeitsfeier in der Coronakrise hat das Oberlandesgericht (OLG) im niedersächsischen Celle einem Brautpaar aufgrund der Gesamtumstände ein Kündigungsrecht zugebilligt. Auch wenn eine Feier in kleinerem Rahmen nach den damals geltenden Coronaregeln erlaubt gewesen wäre, sei dies dem Paar nicht zuzumuten gewesen, entschied das Gericht nach Angaben vom Donnerstag. Der Vermieter habe zugleich jedoch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in angemessener Höhe.

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Nach Angaben des Gericht hatte das Brautpaar für eine im August 2020 geplante Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Gästen ein Schloss gemietet, der Nettopreis dafür betrug 5000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der seinerzeit geltenden Coronaverordnung galt dann allerdings eine Teilnehmerobergrenze von 50 Menschen. Das Paar sagte die Feier ab, der Vermieter verlangte trotzdem die Miete.

In dem folgenden Rechtsstreit setzte sich das Paar in der ersten Instanz durch und wurde von der Mietzahlung befreit. In zweiter Instanz traf das OLG nun aber eine differenziertere Entscheidung. Einerseits billigten die Richter dem Paar aufgrund der besonderen Umstände ein Kündigungsrecht zu, auch wenn der Mietvertrag für die Lokalität der damals geltenden Coronaregeln streng genommen hätte wahrgenommen werden können. Die Geschäftsgrundlage sei entfallen.

Andererseits sprach das Gericht dem Vermieter einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu und passte die Vertragsbeziehung nach eigenen Angaben an die "geänderte Sachlage" an. Demnach steht dem Vermieter eine Zahlung von 2000 Euro zu. Dabei spielte auch eine Rolle, dass von der vereinbarten Mietzahlung in Höhe von 5000 Euro ohnehin bereits 850 Euro auf eine Verwaltungspauschale entfielen.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Gericht dabei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zu. (Az. 2 U 64/21)

(O.Tatarinov--DTZ)

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