Deutsche Tageszeitung - Höchststrafe in Prozess um Autoattacke auf Rosenmontagszug von Volkmarsen verhängt

Höchststrafe in Prozess um Autoattacke auf Rosenmontagszug von Volkmarsen verhängt


Höchststrafe in Prozess um Autoattacke auf Rosenmontagszug von Volkmarsen verhängt
Höchststrafe in Prozess um Autoattacke auf Rosenmontagszug von Volkmarsen verhängt / Foto: ©

Fast zwei Jahre nach der Autoattacke auf den Rosenmontagszug im nordhessischen Volkmarsen mit rund 90 Verletzten hat das Landgericht Kassel gegen den Angeklagten die Höchststrafe verhängt. Das Gericht sprach den 31-Jährigen am Donnerstag des versuchten Mordes in 89 Fällen, der 88-fachen gefährlichen Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Haftstrafe.

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Zudem stellten die Richter die besondere Schwere der Schuld fest und ordneten eine anschließende Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt an. Das Landgericht sah es damit als erwiesen an, dass Maurice P. am 24. Februar 2020 sein Auto absichtlich ungebremst in die in auf der Straße versammelte Menge gesteuert hatte.

Er erfasste auf einem Straßenabschnitt von 42 Metern die Menschen mit 50 bis 60 Stundenkilometern. Die Anklage warf ihm daher anfangs 91-fachen versuchten Mord, gefährliche Körperverletzung in 90 Fällen sowie gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor. Im November stellte das Gericht das Verfahren in zwei Fällen ein. Eine Vielzahl weiterer Menschen wurde durch die Tat traumatisiert.

Die Tat löste großes Entsetzen aus, unter den Opfern befanden sich auch viele Kinder. P.s Motiv blieb bislang unklar. Er selbst sagte im Prozess nicht aus. Mit seinem Urteil folgte das Landgericht vollumfänglich der Forderung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Die Verteidiger des Angeklagten stellten keinen konkreten Antrag.

Laut einem psychiatrischen Gutachten könnte die Tat im Zusammenhang mit einer schweren Persönlichkeitsstörung stehen. P. leidet demnach an einer gemischten Störung mit narzisstischen, schizophrenen und paranoiden Bestandteilen. Die Gutachterin sah demnach aber keine Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Psychiatrie.

(W.Uljanov--DTZ)

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