Deutsche Tageszeitung - Autofahrer haften allein bei Radunfall mit sich öffnender Autotür

Autofahrer haften allein bei Radunfall mit sich öffnender Autotür


Autofahrer haften allein bei Radunfall mit sich öffnender Autotür
Autofahrer haften allein bei Radunfall mit sich öffnender Autotür / Foto: © AFP/Archiv

Wenn Radfahrer mit einer sich öffnenden Autotür kollidieren, muss dafür in der Regel der Autofahrer allein haften. Bei einem solchen sogenannten Dooringunfall gilt anderes nur, wenn Radfahrer auch auf einer breiten Straße nicht mindestens 50 Zentimeter Sicherheitsabstand halten, wie das Landgericht Köln in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: 5 O 372/20)

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Der Kläger war mit seinem Rennrad im Bergischen Land unterwegs. Als er an einem stehenden Auto vorbeifahren wollte, öffnete sich plötzlich dessen Fahrertür. Der Radfahrer konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür und stürzte. Dabei brach er sich eine Rippe, verletzte sich an der Schulter und erlitt mehrere Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen.

Die Versicherung des Autofahrers erkannte eine Haftung in Höhe von 75 Prozent an. Zu 25 Prozent sei aber auch der Radfahrer schuld. Er habe wohl nicht genug Sicherheitsabstand gehalten. Zudem habe er erkennen können, dass der Autofahrer gerade erst eingeparkt habe und daher wohl die Tür öffnen würde.

Wie nun das Landgericht Köln entschied, muss der Autofahrer beziehungsweise seine Versicherung jedoch allein haften. Ein Mitverschulden des Radfahrers sei nicht anzunehmen. Das Landgericht sprach dem Radler ein Schmerzensgeld in Höhe von 7500 Euro zu, zudem 1089 Euro für die Schäden an seinem Rennrad.

Sofern die Straßenbreite es zulässt, müssten Radfahrer von parkenden Autos einen Abstand halten, der ein leichtes Öffnen der Tür möglich macht. 50 Zentimeter reichten dafür aus. Hier sei nicht feststellbar, dass der Radfahrer diesen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Ein Abstand, der Autofahrern ein vollständiges Öffnen der Fahrertür erlaubt, sei auch auf breiten Straßen nicht erforderlich.

Dass der Radfahrer mit seinem Rennrad vermutlich über 30 Stundenkilometer und damit deutlich schneller gefahren sei als bei Radlern üblich, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit habe er jedenfalls nicht überschritten.

Insgesamt sei der Unfall durch die grobe Unachtsamkeit des Autofahrers verursacht worden. Damit habe der Rennradfahrer nicht rechnen müssen, befand das Landgericht.

(P.Hansen--DTZ)

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