Deutsche Tageszeitung - Behörde kann gegenüber Airlines Ansprüche von Kunden nach Verspätung durchsetzen

Behörde kann gegenüber Airlines Ansprüche von Kunden nach Verspätung durchsetzen


Behörde kann gegenüber Airlines Ansprüche von Kunden nach Verspätung durchsetzen
Behörde kann gegenüber Airlines Ansprüche von Kunden nach Verspätung durchsetzen / Foto: © AFP/Archiv

Behörden können gegenüber Airlines die Ansprüche von Kunden bei Verspätungen durchsetzen. Das gelte aber nur, wenn der Staat sie dazu ermächtigt habe, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging um Fälle aus Ungarn. (Az. C-597/20)

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Mehrere Passagiere flogen mit der polnischen Fluggesellschaft Lot von New York nach Budapest. Der Flug hatte mehr als drei Stunden Verspätung. Die Passagiere wandten sich an die zuständige ungarische Behörde mit der Bitte, unter Berufung auf die europäische Fluggastrechteverordnung von Lot eine Ausgleichszahlung zu organisieren. Das tat die Behörde auch, nachdem sie einen Verstoß gegen die Verordnung festgestellt hatte. Sie wies Lot an, jedem betroffenen Passagier 600 Euro zu zahlen.

Die Airline war jedoch der Meinung, dass nur Gerichte eine solche Zahlung anordnen könnten, und klagte vor dem Hauptstädtischen Gerichtshof in Budapest. Dieser fragte den EuGH, ob eine für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle eine Airline nach Beschwerden von Passagieren zur Zahlung verpflichten könne. Dies bejahte der EuGH nun.

Zwar seien Behörden EU-rechtlich nicht dazu verpflichtet, sie könnten aber vom Staat dazu ermächtigt werden. Die pauschalen Ausgleichsbeträge in der Verordnung seien standardisiert und sollten den Schaden ausgleichen, der für alle Passagiere praktisch gleich sei. Die Höhe der Zahlung sei also leicht zu ermitteln, erklärte der EuGH weiter.

Dieser pauschale Ausgleich solle nämlich gerade vermeiden, dass Schadenersatzklagen vor einem Gericht erhoben werden müssten. Allerdings müssten sowohl die Passagiere als auch die Airline die Möglichkeit haben, gegen die behördliche Entscheidung vor einem Gericht vorzugehen.

(M.Dylatov--DTZ)

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