Deutsche Tageszeitung - NPD-Politiker scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss aus Sportverein

NPD-Politiker scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss aus Sportverein


NPD-Politiker scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss aus Sportverein
NPD-Politiker scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss aus Sportverein / Foto: © AFP/Archiv

Ein Politiker der rechtsextremen NPD ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen seinen Ausschluss aus einem Sportverein in Schleswig-Holstein gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nahm die Beschwerde des Hamburger NPD-Landesvorsitzenden Lennart Schwarzbach nicht zur Entscheidung an, wie es am Dienstag mitteilte. Das Vorgehen des Vereins sei nicht zu beanstanden. (Az. 1 BvR 187/21)

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Dieser hatte mehrmals erfolglos versucht, den Politiker auszuschließen, der in die Fußballabteilung eingetreten war. 2018 fügte der Verein dann eine neue Regel in seine Satzung ein, wonach Mitglieder extremistischer Organisationen nicht Vereinsmitglieder sein könnten. Die NPD wurde explizit als Beispiel genannt, Schwarzbach wurde 2019 ausgeschlossen.

Er klagte dagegen in Schleswig-Holstein, hatte aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht in Schleswig sah keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Gegen das Urteil zog er vor das Bundesverfassungsgericht.

Dieses stufte seine Verfassungsbeschwerde aber nun als unzulässig ein. Ein Verein habe grundsätzlich das Recht, über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu bestimmen, erklärte es. Wenn die Satzung extremistischen und rassistischen Bestrebungen entgegentrete, sei das mit Blick auf das Grundgesetz nicht zu beanstanden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts sei mit den Grundrechten vereinbar. Es habe zwischen der Vereinsfreiheit und dem Interesse, nicht wegen einer politischen Überzeugung ausgeschlossen zu werden, abgewogen. Bei seiner Entscheidung habe es auch die aktive politische Arbeit Schwarzbachs als Landeschef einbezogen, erklärte das Bundesverfassungsgericht weiter.

(L.Barsayjeva--DTZ)

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