Deutsche Tageszeitung - BGH bestätigt Hafturteil gegen Mutter von verdurstetem Kleinkind in Grevenbroich

BGH bestätigt Hafturteil gegen Mutter von verdurstetem Kleinkind in Grevenbroich


BGH bestätigt Hafturteil gegen Mutter von verdurstetem Kleinkind in Grevenbroich
BGH bestätigt Hafturteil gegen Mutter von verdurstetem Kleinkind in Grevenbroich / Foto: © AFP/Archiv

Im Prozess um ein verdurstetes Kleinkind im nordrhein-westfälischen Grevenbroich hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Er fand keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom März 2022, wie der BGH am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Das Landgericht hatte die Mutter wegen Körperverletzung und Aussetzung mit Todesfolge zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt, mit Aussetzung war das Im-Stich-Lassen des Kinds in hilfloser Lage gemeint. (Az. 3 StR 277/22)

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Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die psychisch und körperlich kranke Frau ihren zweijährigen Sohn im April 2019 in dessen Kinderbett hatte verdursten lassen. Sie habe ihn abends in einem Schlafsack im Kinderbett abgelegt. Ein im Kinderzimmer aufgestellter Heizlüfter sei auf hoher Stufe eingeschaltet und auf das Bett des Jungen gerichtet gewesen. Erst anderthalb Tage später habe sie wieder nach ihrem Sohn gesehen und ihn leblos vorgefunden.

Die Notärztin habe zu diesem Zeitpunkt nur noch den Tod des Kinds feststellen können. Die rechtsmedizinische Untersuchung ergab, dass das Kind wegen Flüssigkeitsmangels in Verbindung mit erheblicher Hitze gestorben war. Zunächst verurteilte das Landgericht die Mutter im August 2020 wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen und Körperverletzung mit Todesfolge zu siebeneinhalb Jahren Haft.

Dagegen ging die Frau vor dem BGH vor, der das Urteil im Februar 2021 aufhob und zur neuen Verhandlung nach Mönchengladbach zurückverwies. Gegen das landgerichtliche Urteil von 2022 ging wiederum die Staatsanwaltschaft vor. Sie wollte, dass die Angeklagte erneut auch wegen versuchten Totschlags verurteilt wird. Insofern bemängelte sie die Beweiswürdigung des Landgerichts, hatte damit aber nun keinen Erfolg.

(P.Tomczyk--DTZ)

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