Deutsche Tageszeitung - Erfolgreiche Klage von Missbrauchsopfer könnte Einfluss auf Höhe von Zahlungen haben

Erfolgreiche Klage von Missbrauchsopfer könnte Einfluss auf Höhe von Zahlungen haben


Erfolgreiche Klage von Missbrauchsopfer könnte Einfluss auf Höhe von Zahlungen haben
Erfolgreiche Klage von Missbrauchsopfer könnte Einfluss auf Höhe von Zahlungen haben / Foto: © AFP/Archiv

Die teils erfolgreiche Klage eines Missbrauchsopfers in Köln auf Schmerzensgeld wird voraussichtlich Einfluss auf die Höhe der Zahlungen an Betroffene haben. Sobald das entsprechende Urteil des Landgerichts rechtskräftig werde, werde es "im Rahmen ihrer Entscheidungspraxis Berücksichtigung finden", erklärte die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) am Freitag in Bonn. Die Kommission bearbeitet Anträge von Missbrauchsopfern und entscheidet über die Höhe der Anerkennungsleistung.

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Das Kölner Landgericht hatte am Dienstag entschieden, dass das Erzbistum einem Missbrauchsbetroffenen 300.000 Euro Schmerzensgeld zahlen soll. Der Kläger hatte ursprünglich rund 750.000 Euro gefordert. Er war laut Klageschrift in den 70er Jahren in mehr als 300 Fällen von einem katholischen Priester missbraucht worden.

Noch sei unklar, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt würden, erklärte die UKA. "Während des Schwebezustands" sollten dennoch die "teilweise sehr dringlichen Anträge der Betroffenen" auf Grundlage der bisher in vergleichbaren Fällen rechtskräftig zuerkannten Schmerzensgelder beschieden werden.

Die UKA gehe davon aus, dass das Kölner Urteil - sobald es rechtskräftig sei - Einfluss auf den "finanziellen Zahlungsrahmen für Anerkennungsleistungen" habe. Denn dieser bemesse sich nach dem oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder.

Bislang hatte die UKA nur selten mehr als 50.000 Euro zugesprochen. Im vergangenen Jahr beispielsweise betraf das 96 Fälle, im Jahr 2021 waren es 47 Fälle. Die neue Information berechtige Betroffene dazu, ihren Fall auch nach Abschluss des Verfahrens zur neuerlichen Prüfung vorzulegen, teilte die UKA mit.

(T.W.Lukyanenko--DTZ)

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