Deutsche Tageszeitung - Urteil: Fahren von E-Scooter unter Cannabiseinfluss kann Führerschein kosten

Urteil: Fahren von E-Scooter unter Cannabiseinfluss kann Führerschein kosten


Urteil: Fahren von E-Scooter unter Cannabiseinfluss kann Führerschein kosten
Urteil: Fahren von E-Scooter unter Cannabiseinfluss kann Führerschein kosten / Foto: © AFP/Archiv

Wer unter Cannabiseinfluss mit einem E-Scooter fährt, kann einem Gerichtsurteil aus Berlin zufolge unter Umständen seinen Führerschein verlieren. Das entschied das Verwaltungsgericht der Hauptstadt nach Angaben vom Montag in einem Rechtsstreit zwischen einem Mann und der Fahrerlaubnisbehörde. Dieser war vor etwa einem Jahr von Polizisten unter dem Einfluss von Cannabis gestoppt worden. (Az. VG 11 L 184/23)

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Nach Gerichtsangaben gab er gegenüber den Beamten außerdem an, er konsumiere jeden Tag Cannabis und fahre Auto. Diese Aussage stellte der Beschuldigte im Nachhinein dann als unwahr dar. Gleichwohl forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Mann auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Als er darauf nicht reagierte, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung seinen Führerschein. Dagegen klagte er.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage allerdings ab. Die Behörde müsse jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet erweise. Dies sei beim Kläger anzunehmen, weil er das zu Recht geforderte Gutachten nicht eingereicht habe, betonte es. Nur das Gutachten könne klären, ob es sich bei der Nutzung eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe.

Auch für Fahrten mit Elektrorollern gelte grundsätzlich ein "Trennungsgebot" mit Blick auf Cannabiskonsum, betonte das Gericht. Im vorliegenden Fall komme "erschwerend" hinzu, dass der Kläger in Schlangenlinien gefahren sei und dadurch den Verkehr gefährdet habe, was auch die Polizeikontrolle ausgelöst habe. Zudem habe er die regelmäßige Einnahme von Cannabis auch beim Autofahren eingeräumt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

(L.Barsayjeva--DTZ)

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