Deutsche Tageszeitung - Rheinland-pfälzischer Landkreis muss für Unfall bei Ferienprogramm haften

Rheinland-pfälzischer Landkreis muss für Unfall bei Ferienprogramm haften


Rheinland-pfälzischer Landkreis muss für Unfall bei Ferienprogramm haften
Rheinland-pfälzischer Landkreis muss für Unfall bei Ferienprogramm haften / Foto: © AFP/Archiv

Ein rheinland-pfälzischer Landkreis muss auch dann für einen Unfall bei einem von ihm selbst angebotenen Ferienprogramm haften, wenn es von einer Privatperson umgesetzt wird. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung sei eine Sonderverbindung zustande gekommen, welche die Haftung des Landkreises begründet habe, teilte das Oberlandesgericht Zweibrücken am Mittwoch mit. Der Kreis war demnach Veranstalter und nicht nur Vermittler. (Az.: 9 U 49/23)

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In den Sommerferien 2013 hatte das Jugendamt des Landkreises einen Ferienpass herausgegeben, der zur Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen berechtigte. Ein damals siebenjähriger Junge nahm daraufhin an einer Veranstaltung namens "Leben auf dem Ponyhof" teil. In deren Verlauf durfte er auf einem Traktor mitfahren.

Das Fahrzeug kam von einem Feldweg ab und überschlug sich. Der Junge wurde unter dem Lenkrad eingeklemmt und musste von Rettungskräften reanimiert werden. Bis heute muss er wegen der Verletzungen von Pflegern betreut werden.

Der durch seine Eltern vertretene Junge verlangte vor Gericht die Zahlung von Schmerzensgeld. Der Landkreis sah die Verantwortung nicht bei sich, sondern bei der Person, welche die Veranstaltung umgesetzt hatte. Das Jugendamt habe nur die Anmeldungen entgegengenommen und sei nicht für die Planung der Programme verantwortlich gewesen.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht und verurteilten den Landkreis zur Zahlung vom Schmerzensgeld. Der Kreis hatte sich demnach selbst als Veranstalter des Ferienprogramms bezeichnet. Zudem wies er Eltern in einer Broschüre darauf hin, dass Eltern von teilnehmenden Kindern darauf verzichteten, Aufsichtspersonen persönlich für Schäden in Anspruch zu nehmen, wovon Ansprüche gegen den Landkreis als Veranstalter unberührt blieben.

(P.Hansen--DTZ)

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