Deutsche Tageszeitung - BGH will im Januar über Werkstattkosten nach Verkehrsunfällen entscheiden

BGH will im Januar über Werkstattkosten nach Verkehrsunfällen entscheiden


BGH will im Januar über Werkstattkosten nach Verkehrsunfällen entscheiden
BGH will im Januar über Werkstattkosten nach Verkehrsunfällen entscheiden / Foto: © AFP/Archiv

In den fünf Fällen, die der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag verhandelt hat, geht es jeweils um höchstens einige Hundert Euro - doch die Bedeutung des Themas ist "nicht zu unterschätzen", wie der Vorsitzende Richter Stephan Seiters formulierte. Denn die zugrunde liegenden Fragen betreffen zahlreiche Autofahrerinnen und Autofahrer. Karlsruhe prüfte nämlich die Erstattung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfällen. (Az. VI ZR 38/22 u.a.).

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Die Unfallverursacher beziehungsweise ihre Versicherungen hielten die Rechnungen der Werkstätten jeweils aus unterschiedlichen Gründen für überhöht und wollten den Geschädigten nicht die komplette Summe erstatten.

Einmal argumentierte die Versicherung beispielsweise, dass die Arbeiten nicht alle notwendig gewesen seien. Ein anderes Mal ergaben Gutachten, dass die Werkstatt zu viel berechnet habe. Eine weitere Werkstatt wiederum stellte die Kosten für eine Corona-Desinfektion in Rechnung - wobei unklar ist, ob überhaupt desinfiziert wurde und ob die Geschädigten dafür bezahlt haben.

Grundsätzlich muss nach einem Verkehrsunfall der Unfallverursacher oder seine Versicherung für den Schaden aufkommen. Der Geschädigte darf sein Auto in eine Werkstatt bringen und vom Verursacher das Geld zurückverlangen, das zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Autos gebraucht wird.

Damit ihm möglichst viel Ärger erspart bleibt, wird die Erstattung großzügig gehandhabt. Auch wenn die Werkstatt einen vergleichsweise hohen Preis verlangt, weil sie beispielsweise unwirtschaftlich arbeitete, soll er als Laie sich nicht mit ihr auseinandersetzen müssen. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt also der Unfallverursacher.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich nun die Frage, ob diese Grundsätze auch für Fälle gelten, in denen der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Denn er darf sich an einem Schadenersatz auch nicht bereichern. Eben dieses Risiko besteht aber, wie Seiters ausführte. Der Geschädigte könnte etwa vom Unfallverursacher den vollen Rechnungsbetrag verlangen und selbst nicht alles an die Werkstatt weiterleiten.

Vor der Verhandlung hatte sich der sechste Zivilsenat eine mögliche Lösung überlegt. Statt die Kostenerstattung für sich selbst zu fordern, könnte der Geschädigte demnach verlangen, dass die Versicherung direkt an die Werkstatt zahlt. Dann müsste sich die Versicherung mit der Werkstatt wegen der Rechnung auseinandersetzen.

Entschieden ist noch nichts - wie die Richterinnen und Richter in Karlsruhe am Ende urteilen werden, steht noch nicht fest. Die Urteile sollen zu einem späteren Zeitpunkt fallen, voraussichtlich im Januar.

(Y.Ignatiev--DTZ)

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