Deutsche Tageszeitung - BGH erlaubt Bericht über Kreuzzeichen von Gänswein auf Schumachers Stirn

BGH erlaubt Bericht über Kreuzzeichen von Gänswein auf Schumachers Stirn


BGH erlaubt Bericht über Kreuzzeichen von Gänswein auf Schumachers Stirn
BGH erlaubt Bericht über Kreuzzeichen von Gänswein auf Schumachers Stirn / Foto: © AFP/Archiv

Über ein Kreuzzeichen des früheren Papstsekretärs Georg Gänswein auf der Stirn von Michael Schumacher darf berichtet werden. Das Interesse des mehrfachen Formel-1-Weltmeisters am Schutz seines Persönlichkeitsrechts wiege hier nicht schwerer als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Das Kreuzzeichen sei eine übliche und erwartbare Geste eines Geistlichen.

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Der BGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Schumacher war 2013 bei einem Skiunfall verunglückt. Seitdem hat er sich vollständig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Gänswein besuchte ihn 2016 zu Hause und erzählte im Jahr 2018 Medien davon.

Zwar dürfe über verschiedene Einzelheiten des Besuchs nicht berichtet werden, entschied der BGH schon im März dieses Jahres. Dass Gänswein zum Abschied mit dem Daumen ein Kreuz auf Schumachers Stirn gezeichnet haben will, lasse aber keine Rückschlüsse auf den konkreten Gesundheitszustand zu.

Diese Auffassung bestätigte er nun bei seinem Urteil über einen Artikel der "Freizeit Revue" von 2018, die über Gänsweins Aussagen in anderen Medien berichtete. Die Zeitschrift habe ihre Informationen nicht auf rechtswidrige oder indiskrete Weise erlangt, sondern der hohe katholische Geistliche selbst habe sie der Presse preisgegeben, erklärte der BGH.

Das entspreche nicht den Gepflogenheiten anderer Vertrauter des früheren Rennfahrers. Die Öffentlichkeit habe auch ein Interesse an der kritischen Auseinandersetzung der Presse damit.

(I.Beryonev--DTZ)

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