Deutsche Tageszeitung - Urteil: Auftrag über Funkgeräte für Bundeswehr ohne Ausschreibung rechtens

Urteil: Auftrag über Funkgeräte für Bundeswehr ohne Ausschreibung rechtens


Urteil: Auftrag über Funkgeräte für Bundeswehr ohne Ausschreibung rechtens
Urteil: Auftrag über Funkgeräte für Bundeswehr ohne Ausschreibung rechtens / Foto: © AFP/Archiv

Ein Elektronikunternehmen aus München durfte ohne vorheriges Vergabeverfahren mit der Lieferung digitaler Funkgeräte an die Bundeswehr beauftragt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf nach eigenen Angaben vom Freitag. Es wies die Beschwerde eines Rüstungskonzerns unter Verweis auf ein Fristversäumnis als unzulässig ab. Dessen Beschwerde hätte demnach aber auch bei Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Grund seien Sicherheitsinteressen Deutschlands wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, erklärte das Gericht.

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Hintergrund des Rechtsstreits war ein Vergabeverfahren der Bundesrepublik Deutschland zur Beschaffung eines digitalen Führungsfunksystems für Bundeswehr-Fahrzeuge. Das Münchner Unternehmen Rohde & Schwarz war laut Gerichtsangaben ohne Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit der Lieferung beauftragt worden.

Das französische Rüstungsunternehmen Thales versuchte daraufhin, die Vergabe zu verhindern. Wie das Gericht feststellte, wurde die Beschwerde jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Notfrist von zwei Wochen eingelegt.

Eine Aussicht auf Erfolg hätte die Beschwerde jedoch auch bei ihrer Zulässigkeit nicht gehabt, betonte das Düsseldorfer Gericht in seiner Mitteilung. Rohde & Schwarz durfte demnach ohne öffentliche Ausschreibung mit der Lieferung beauftragt werden, "um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu wahren".

Da sich im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine die "Gesamtsituation" für die Beschaffung der Funkgeräte verändert habe, sei die Bundesrepublik zu Recht von einer Ausnahme vom Kartellvergaberecht ausgegangen, betonten die Richter Richter. Der Beschluss ist laut Gericht rechtskräftig. (Az. VII Verg 22/23)

(V.Sørensen--DTZ)

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