Deutsche Tageszeitung - Rechtsextremer kann Gaststätte in sächsischem Torgau vorerst weiter betreiben

Rechtsextremer kann Gaststätte in sächsischem Torgau vorerst weiter betreiben


Rechtsextremer kann Gaststätte in sächsischem Torgau vorerst weiter betreiben
Rechtsextremer kann Gaststätte in sächsischem Torgau vorerst weiter betreiben / Foto: © AFP/Archiv

Ein Rechtsextremer kann eine Gaststätte im sächsischen Torgau trotz möglicher Straftaten vorerst weiter betreiben. Das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen am Montag und gab damit einem Eilantrag des Betreibers statt. Zur Begründung erklärte das Gericht, dass Erkenntnisse des Verfassungsschutzes weder von der Gaststättenaufsicht noch vom Gericht verwertet werden dürften. (6 B 55/23)

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Der Antragsteller betreibt seit 2010 eine Schank- und Speisewirtschaft im Torgauer Ortsteil Staupitz. In seiner Gaststätte gab es zahlreiche Konzerte von als rechtsextremistisch eingestuften Musikgruppen. Nach Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden kam es dabei vielfach zu Straftaten wie zum Beispiel "Sieg-Heil"-Rufen oder dem Zeigen des Hitlergrußes.

Das Ordnungsamt des Landkreises Mittelsachsen untersagte dem Betreiber deshalb das Gaststättengewerbe. Einen dagegen gerichteten Eilantrag des Manns lehnte das Verwaltungsgericht ab. Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte er nun Erfolg. Dem Gericht zufolge darf die Untersagung des Gaststättengewerbes einstweilen nicht vollzogen werden.

Ausschlaggebend dafür war demnach, dass die Erkenntnisse über mögliche Straftaten bei den Konzerten, die dem Verfassungsschutz im Bund und in Sachsen vorliegen, zur Abwehr der in Rede stehenden Straftaten, konkret des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung, nicht zulässig seien.

Verfassungsschutzbehörden hätten keine polizeilichen Befugnisse, dafür aber sehr weitreichende Überwachungsbefugnisse mit niedrigen Eingriffsschwellen, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Darüber hinaus liegen dem Gericht zufolge keine Gründe vor, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers hindeuten.

(B.Izyumov--DTZ)

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