Deutsche Tageszeitung - Rheinland-pfälzisches Ministerium muss keine Auskunft zu Air Base Ramstein geben

Rheinland-pfälzisches Ministerium muss keine Auskunft zu Air Base Ramstein geben


Rheinland-pfälzisches Ministerium muss keine Auskunft zu Air Base Ramstein geben
Rheinland-pfälzisches Ministerium muss keine Auskunft zu Air Base Ramstein geben / Foto: © AFP/Archiv

Das rheinland-pfälzische Justizministerium muss als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften keine Auskünfte über die Air Base in Ramstein geben. Amtliche Informationen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen der Steuerung von US-Kampfdrohnen über die Air Base unterlägen nicht der Transparenzpflicht, teilte das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht am Mittwoch in Koblenz mit. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Informationen. (Az.: 10 A 11127/22.OVG)

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Er hatte im Februar 2021 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wegen der Steuerung von Kampfdrohnen über den Militärflugplatz im südlichen Rheinland-Pfalz gestellt. Im April 2021 verlangte er in diesem Zusammenhang vom Justizministerium Auskünfte. Darin fragte er nach Erkenntnissen des Justizministeriums über die Rolle der Air Base beim Einsatz von Kampfdrohnen und welche konkrete Bemühungen das Ministerium unternehme, den Sachverhalt verfassungsrechtlich aufzuklären.

Das Justizministerium legte diesen Antrag im Sinn des Landestransparenzgesetzes aus und wies ihn ab. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg, so dass der Mann vor Gericht zog. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte die Klage in erster Instanz ab, diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun.

Das Justizministerium sei nicht verwaltend im Sinn des Transparenzgesetzes tätig, sondern der Rechtspflege zuzuordnen, entschieden die Richter. Würden Staatsanwaltschaften als Strafverfolgungsbehörden tätig, seien sie als Organ der Rechtspflege vom Anwendungsbereich des Landestransprenzgesetzes ausgenommen. Zwar seien Ministerien grundsätzlich verwaltend tätig. Alle Informationen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten des Justizministeriums stünden, seien aber von der Transparenzpflicht ausgenommen.

Das Ministerium muss somit keine Auskünfte geben, wenn die Fragen das Ministerium als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken betreffen. Bei weiteren Fragen des Klägers nach Informationen außerhalb des rechtspflegerischen Aufgabenbereich des Ministeriums konnte die Behörde nachweisen, dass sie die entsprechenden Informationen nicht hat. Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nicht.

(N.Loginovsky--DTZ)

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