Deutsche Tageszeitung - Europäischer Gerichtshof setzt Sendehinweisen im Fernsehen Grenzen

Europäischer Gerichtshof setzt Sendehinweisen im Fernsehen Grenzen


Europäischer Gerichtshof setzt Sendehinweisen im Fernsehen Grenzen
Europäischer Gerichtshof setzt Sendehinweisen im Fernsehen Grenzen / Foto: © AFP/Archiv

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat Sendehinweisen im Fernsehen Grenzen gesetzt. In einem Rechtsstreit aus Italien definierten die europäischen Richterinnen und Richter am Dienstag, wann Werbung für andere Sendungen als Eigenwerbung gilt. Diese Eigenwerbung müsste nicht in die Höchstzeit von 20 Prozent Werbung pro Stunde eingerechnet werden. (Az. C-255/21)

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Im konkreten Fall wurde im Fernsehen für Radiosendungen derselben Unternehmensgruppe geworben, dem Medienkonzern Mediaset, welcher der Familie des inzwischen verstorbenen früheren italienischen Regierungschefs Silvio Berlusconi gehört. Die italienischen Behörden stellten bei der zu Mediaset gehörenden Gesellschaft Reti Televisive Italiane (RTI) Verstöße gegen die zeitliche Grenze für Fernsehwerbung fest. Diese beträgt für Privatsender in Italien - wie in Deutschland - 20 Prozent der Sendezeit pro Stunde.

RTI klagte und argumentierte, dass es sich um Eigenwerbung handle, da der beworbene Radiosender R101 ebenfalls zu Mediaset gehört. Die Hinweise seien daher von der Höchstgrenze für Fernsehwerbung pro Stunde ausgenommen. Das italienische Gericht setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob es sich hier tatsächlich um Hinweise auf eigene Sendungen handle.

Das verneinte dieser in seinem Urteil vom Dienstag. Die Zugehörigkeit beider Sender zum selben Unternehmen sei nicht entscheidend, erklärte er. Stattdessen gehe es um die redaktionelle Verantwortung. Radiosendungen seien nicht audiovisuell und unterschieden sich somit von Fernsehsendungen.

Eine Ausnahme ließ der EuGH nur für den Fall zu, dass sich die strittigen Sendungen von der Haupttätigkeit des Radiosenders trennen ließen und der Fernsehsender die redaktionelle Verantwortung trage.

Über die Klage von RTI muss nun das italienische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

(L.Svenson--DTZ)

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