Deutsche Tageszeitung - BGH: Keine persönliche Haftung für Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild

BGH: Keine persönliche Haftung für Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild


BGH: Keine persönliche Haftung für Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild
BGH: Keine persönliche Haftung für Schaden durch umgekipptes Verkehrsschild / Foto: © AFP/Archiv

Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die im behördlichen Auftrag ein Verkehrsschild für ein Durchfahrtverbot aufstellen, haften nach dessen Umkippen nicht persönlich für den Schaden an einem Auto. Sie handelten als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Darum scheide die persönliche Haftung aus. Es ging um einen Fall aus Hessen. (Az. III ZR 15/23)

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Eine Kreisstraße bei Kassel sollte erneuert werden. Die Straßenbaubehörde beauftragte ein Unternehmen mit den Bauarbeiten, das wiederum das Aufstellen von Verkehrsschildern für eine Umleitung beauftragte. Die Umleitungsbeschilderung wurde von der Behörde abgenommen. Einen Tag später fiel das Schild, welches die Umleitung ankündigte, auf ein vor einem Autohaus geparktes Auto, das dadurch beschädigt wurde.

Das Autohaus zog vor Gericht, um Schadenersatz zu erstreiten. Es machte geltend, dass das Verkehrsschild nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Außerdem hätte das Schild nach seiner Ansicht auch anderswo aufgestellt werden können. Vor dem Amtsgericht Kassel hatte das Autohaus aber ebenso wenig Erfolg wie in der Berufung vor dem Landgericht. Auch die Revision vor dem BGH scheiterte nun.

Das Landgericht habe zu Recht die zivilrechtliche Haftung der beklagten Verkehrstechnikfirma abgelehnt, erklärte der BGH. Sie sei ausgeschlossen, weil die Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts gehandelt hätten. In einem solchen Fall sehe das Grundgesetz vor, dass der Staat verantwortlich sei.

Die Verkehrsregelung mit Schildern sei eine hoheitliche Aufgabe, führte der BGH aus. Im konkreten Fall habe die Behörde auch vorgegeben, dass das Umleitungsschild vor dem Autohaus aufgestellt werden sollte - es habe hier keinen Spielraum gegeben.

(U.Stolizkaya--DTZ)

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