Deutsche Tageszeitung - Vergewaltigungsprozess gegen früheren Jugendtrainer wird teils neu aufgerollt

Vergewaltigungsprozess gegen früheren Jugendtrainer wird teils neu aufgerollt


Vergewaltigungsprozess gegen früheren Jugendtrainer wird teils neu aufgerollt
Vergewaltigungsprozess gegen früheren Jugendtrainer wird teils neu aufgerollt / Foto: © AFP/Archiv

Im Vergewaltigungsprozess gegen einen früheren Jugendfußballtrainer hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main am Donnerstag teilweise aufgehoben. Das Landgericht hatte den Mann wegen schwerer Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen zu zwölf Jahren und neun Monaten Haft verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei beging es aber einen Verfahrensfehler, wie der BGH nun feststellte.

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Der Angeklagte, ein früherer Jugendtrainer beim SV Wehen Wiesbaden, hatte den Ausschluss der Öffentlichkeit während eines Teils der Verhandlung beanstandet. Ein Geschädigter war unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen worden. Danach wurde ein medizinischer Sachverständiger befragt, die Öffentlichkeit aber nicht wieder zugelassen. Das führe nun dazu, dass die Verurteilung vom März vergangenen Jahres teilweise aufgehoben werde, erklärte der Bundesgerichtshof.

Verhandlungen in Strafverfahren sind normalerweise öffentlich, es gibt aber Ausnahmen - etwa wenn bei Verhandlungen über mögliche Sexualstraftaten minderjährige Zeugen befragt werden. Wegen des Rechtsfehlers hob der BGH nun die Verurteilung des früheren Trainers in sieben Fällen sowie die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf. Die Verurteilung in weiteren 62 Fällen und die dafür verhängten Einzelstrafen blieben bestehen.

Über die sieben aufgehobenen Fälle und die Gesamtstrafe sowie eine mögliche Anordnung der Sicherungsverwahrung muss eine andere Jugendschutzkammer des Frankfurter Landgerichts nun neu verhandeln und entscheiden. Sicherungsverwahrung kann angeordnet werden, um die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Nach ihrer Haftstrafe kommen sie dann nicht frei, sondern in eine andere Anstalt oder Abteilung.

(M.Dylatov--DTZ)

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