Deutsche Tageszeitung - Urteil: Einzelner Satz auf Notizblock hinter Kneipentresen kann Testament sein

Urteil: Einzelner Satz auf Notizblock hinter Kneipentresen kann Testament sein


Urteil: Einzelner Satz auf Notizblock hinter Kneipentresen kann Testament sein
Urteil: Einzelner Satz auf Notizblock hinter Kneipentresen kann Testament sein / Foto: © AFP/Archiv

Auch ein auf einen Notizblock hinterlassener einzelner Satz kann ein gültiges Testament sein. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) im niedersächsischen Oldenburg in einem Rechtsstreit um einen von einem verstorbenen Gastwirt aus Ostfriesland hinter dem Tresen seiner Kneipe aufbewahrten Zettel. Darauf hatte er den Spitznamen seiner Partnerin verbunden mit dem Zusatz, diese bekomme "alles", geschrieben. Ergänzt war der kurze Satz nur mit Datum und seiner Unterschrift. (Az. 3 W 96/23)

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Nach Gerichtsangaben vom Mittwoch fand die Lebensgefährtin des Manns den Zettel nach dessen Tod in dem Lokal und beantragte einen Erbschein beim Amtsgericht Westerstede. Dieses verweigerte die Anerkennung. Es sei nicht sicher feststellbar, dass auf dem Notizblock ein Testament errichtet werden sollte. Dagegen ging die Frau vor dem OLG vor - und bekam von diesem Recht.

Der auf Erbrecht spezialisierte Senat des Oldenburger Gerichts war nach eingehender Rekonstruktion des Falls davon überzeugt, dass der Verstorbene mit dem auf einem sogenannten Kneipen- oder Kellnerblock notierten Satz ein Testament zugunsten seiner Partnerin hinterlassen hatte. Dabei wurde unter anderem berücksichtigt, dass es "eine Eigenart" des Gastwirts gewesen sei, für ihn wichtige Dokumente hinter seinem Tresen aufzubewahren.

Aufgrund von Zeugenaussagen hegten die Richterinnen und Richter auch keinen Zweifel daran, dass der Gastronom seinen Nachlass durch handschriftliche Notiz hatte regeln wollen. Außerdem waren sie überzeugt, dass mit dem genannten Spitznamen dessen Lebensgefährtin gemeint war und die Unterschrift echt war.

Dass sich der letzte Wille des Manns "auf einer ungewöhnlichen Unterlage" befinde, nicht als Testament bezeichnet und hinter einer Theke gelagert worden sei, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen, betonte das OLG. Die Lebensgefährtin stehe als rechtmäßige Erbin fest.

(V.Korablyov--DTZ)

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