Deutsche Tageszeitung - Urteil: Gefängnisadresse bei Flucht keine gültige Anschrift mehr

Urteil: Gefängnisadresse bei Flucht keine gültige Anschrift mehr


Urteil: Gefängnisadresse bei Flucht keine gültige Anschrift mehr
Urteil: Gefängnisadresse bei Flucht keine gültige Anschrift mehr / Foto: © AFP/Archiv

Wer aus einem Gefängnis flieht, kann die Adresse der Haftanstalt nicht mehr als sogenannte ladungsfähige Adresse für ein anschließendes Verfahren angeben. Für eine einstweilige Verfügung werde aber eine solche Anschrift benötigt, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mit. Es lehnte damit den Antrag eines Flüchtige auf Unterlassung gegen ein Medium als unzulässig ab. (Az.: 16 W 5/24)

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Der Antragsteller war Ende 2023 bei einem Freigang aus dem offenen Vollzug geflohen und ist seitdem auf der Flucht. Zwischenzeitlich veröffentlichte ein Medium zwei Artikel, in denen auch Bilder von ihm gezeigt wurden. Der Mann verlangte daraufhin die Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder und die Unterlassung von Äußerungen, laut denen er Drogengeschäfte bei seinen Freigängen abgewickelt habe.

In erster Instanz wies das Landgericht Frankfurt den vom Rechtsanwalt des Betroffenen gestellten Antrag zurück, weil die darin angegebene Gefängnisadresse keine ernsthafte Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Zustellung garantiere. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun.

Eine Klage könne nur erhoben werden, wenn eine ladungsfähige Anschrift angegeben sei, entschieden die Richter. Diese beweise die Ernsthaftigkeit des Antrags und die Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses zu stellen. Ein Prozess könne nicht "aus dem Verborgenen" heraus geführt werden.

(V.Sørensen--DTZ)

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