Deutsche Tageszeitung - Urteil: Lagerung von Atommüll in bayerischem Gundremmingen bleibt erlaubt

Urteil: Lagerung von Atommüll in bayerischem Gundremmingen bleibt erlaubt


Urteil: Lagerung von Atommüll in bayerischem Gundremmingen bleibt erlaubt
Urteil: Lagerung von Atommüll in bayerischem Gundremmingen bleibt erlaubt / Foto: © AFP/Archiv

Auf dem Gelände des früheren Atomkraftwerks Gundremmingen in Bayern darf weiter Atommüll zwischengelagert werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München wies nach Angaben vom Freitag die Klage von fünf Anwohnern ab. Es erklärte, dass das Zwischenlager ausreichend sicher sei.

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Gundremmingen liegt in der Nähe von Günzburg an der Donau. Der letzte Block des Atomkraftwerks ging Ende 2021 vom Netz. Die auf 40 Jahre befristete Genehmigung für das Einlagern von Behältern mit bestrahlten Brennelementen gilt nach dem Urteil aus München nun weiter.

Nach Angaben des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung läuft sie noch bis zum Jahr 2046. Für diese Lagerdauer sei die Einlagerung sicher genug, erklärte das Gericht. Der Schutz gegen Störfälle oder Materialermüdung sowie gegen Angriffe von außen sei gewährleistet.

Das Gericht stützte sich dabei auf mehrere Gutachten. Selbst wenn das Lagergebäude als Folge eines absichtlichen Absturzes eines großen Flugzeugs einstürzen würde, würden die Castor-Behälter demnach den Belastungen so weit standhalten, dass höchstens sehr wenig radioaktive Strahlung austreten würde.

Gegen das Eindringen von Menschen sei das Zwischenlager gut geschützt - direkte Angriffe auf die Behälter etwa mit panzerbrechenden Waffen seien solange ausgeschlossen, bis die Polizei vor Ort sei, erklärte das Gericht.

Auch müsse das Zwischenlager nicht extra gegen den zufälligen Absturz eines schnell fliegenden, mit Bomben bewaffneten Militärflugzeugs während eines Übungsflugs geschützt werden, denn das sei ein extrem unwahrscheinliches Szenario. Solche Übungsflüge fänden nur ganz ausnahmsweise und nicht in dieser Region statt.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zu. Dagegen können die Kläger, die zwischen vier und elf Kilometer vom Zwischenlager entfernt wohnen, aber noch Beschwerde erheben.

(G.Khurtin--DTZ)

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