Deutsche Tageszeitung - Gericht: Hautkrebs bei Polizisten keine Berufskrankheit

Gericht: Hautkrebs bei Polizisten keine Berufskrankheit


Gericht: Hautkrebs bei Polizisten keine Berufskrankheit
Gericht: Hautkrebs bei Polizisten keine Berufskrankheit / Foto: © AFP/Archiv

Ein Polizist kann sich Hautkrebs einem aktuellen Urteil zufolge nicht als Berufskrankheit anerkennen lassen. Ein besonderes Erkrankungsrisiko durch UV-Strahlung sei auch für Polizisten im Streifendienst nicht festzustellen, teilte das Verwaltungsgericht Aachen am Montag mit. Es lehnte deshalb die Klage eines langjährigen Polizeibeamten am Montag ab. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht.

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Der Kläger blickte den Angaben zufolge auf eine fast 46-jährige Dienstzeit zurück - unter anderem im Streifendienst. Inzwischen leidet er an Kopf, Gesicht und Armen unter Hautkrebs. Dies wollte er als Berufskrankheit anerkannt haben. Der Kläger argumentierte, sein Dienstherr habe ihm kein Mittel zum Schutz vor UV-Strahlung zur Verfügung gestellt. Auch sei er nicht auf die Notwendigkeit eines UV-Schutzes hingewiesen worden.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Erforderlich sei im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der Betroffene bei seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung "besonders ausgesetzt ist", erklärte das Gericht zur Begründung. Das Erkrankungsrisiko müsse also aufgrund der Tätigkeit "in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung" sein.

Davon könne bei einem Polizeibeamten im Streifendienst jedoch nicht die Rede sein."Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien", erklärte das Gericht weiter. Zudem gebe es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt sei. Gegen das Urteil ist Berufung vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

(G.Khurtin--DTZ)

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