
Beteiligung von Bundesligavereinen an Polizeikosten auf dem Prüfstand

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob sich Vereine der Fußballbundesliga an den Polizeikosten bei Risikospielen beteiligen müssen. Vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht in Leipzig begann am Dienstagmorgen die mündliche Verhandlung über einen Rechtsstreit zwischen dem Land Bremen und der Deutschen Fußballliga (DFL). Bremen fordert von der DFL Gebühren für zusätzliche Kosten eines Polizeieinsatzes bei einem Derby zwischen Werder Bremen und dem Hamburger SV vor vier Jahren.
Die DFL klagte gegen diese Gebührenforderung von inzwischen 415.000 Euro. Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage zunächst statt. Im Februar 2018 hob allerdings das Oberverwaltungsgericht Bremen dieses Urteil auf und erklärte den Gebührenbescheid für rechtmäßig und die strittige Gesetzesvorschrift für verfassungsgemäß. Nun muss darüber endgültig das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Die DFL hält die bundesweit einmalige Regelung im Gebühren- und Beitragsgesetz Bremens, auf die sich die Forderung stützt, für verfassungswidrig und die entsprechenden Gebührenbescheide daher für rechtswidrig. Sie begründet dies unter anderem damit, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine staatliche Kernaufgabe sei.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied dagegen vor einem Jahr, es sei zwar Aufgabe des Staats, "die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren". Allerdings habe der Gesetzgeber einen "weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum" bei der Erhebung von Gebühren.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet zwar nun konkret über den Bremer Fall. Allerdings dürfte das Urteil grundsätzliche Bedeutung für die Frage haben, ob Bundesligavereine an den Polizeikosten beteiligt werden können. Dabei geht es im Kern um Risikospiele, die einen größeren Polizeieinsatz erfordern. Es wird damit gerechnet, dass am Dienstag noch keine Entscheidung verkündet wird. Als Verkündungstermin ist Freitag im Gespräch.
(N.Loginovsky--DTZ)