Deutsche Tageszeitung - Gericht: Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzung sind nicht verwirrend

Gericht: Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzung sind nicht verwirrend


Gericht: Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzung sind nicht verwirrend
Gericht: Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzung sind nicht verwirrend / Foto: © AFP/Archiv

Verkehrsschilder, die eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 60 Stundenkilometer sowie ein Überholverbot für Lastwagen anordnen, sind einem Urteil aus Hessen zufolge grundsätzlich nicht verwirrend. Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder verstehen wolle, handle vorsätzlich, erklärte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main am Dienstag. Ein Verkehrsteilnehmer, der 86 Stundenkilometer zu schnell durch eine Kontrollstelle fuhr, muss nun zahlen (Az.: 2 Orbs 4/25).

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Der Kläger war auf der Autobahn 7 mit einer Geschwindigkeit von 146 Kilometern pro Stunde unterwegs. Bei einer Kontrollstelle für Lastwagen war die Höchstgeschwindigkeit jedoch auf 60 Stundenkilometer heruntergesetzt. Gleichzeitig wurde ein Überholverbot für Busse und Lastwagen angeordnet.

Das Amtsgericht Fulda verurteilte den Mann wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 86 Kilometern pro Stunde außerorts zu einer Geldbuße von 900 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot. Das Oberlandesgericht wies die Rechtsbeschwerde dagegen zurück. Statt Fahrlässigkeit sah es nun sogar einen Vorsatz als erfüllt an.

Die Beschilderung sei nicht verwirrend, urteilten die Richter. Dass der Betroffene "bereits diese einfache und klar verständliche Anordnung" nicht verstehe, begründe eine Überprüfung, ob der Betroffene "nach eigenem Bekunden noch kognitiv in der Lage ist, weiter am Straßenverkehr teilzunehmen", hieß es zur Begründung.

Wer Verkehrsschilder nicht verstehe oder nicht verstehen wolle und das Gegenteil tue, handele vorsätzlich. Demnach entschied sich der Betroffene bewusst dazu, die Regeln und die Verkehrssituation zu ignorieren, um schneller voran zu kommen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(L.Møller--DTZ)

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