Deutsche Tageszeitung - Wein "Zeller Schwarze Katz" darf nicht mehr als solcher vermarktet werden

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Wein "Zeller Schwarze Katz" darf nicht mehr als solcher vermarktet werden


Wein "Zeller Schwarze Katz" darf nicht mehr als solcher vermarktet werden
Wein "Zeller Schwarze Katz" darf nicht mehr als solcher vermarktet werden / Foto: © AFP

Wein aus der Großlage Zeller Schwarze Katz bei Zell an der Mosel darf nicht mehr unter dieser Bezeichnung vermarktet werden. Die Großlage sei nach geändertem EU-Weinrecht als "Schwarze Katz" eingetragen und dürfe nicht in "Zeller Schwarze Katz" umbenannt werden, erklärte am Dienstag das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Möglich ist demnach die Vermarktung unter der Bezeichnung "Region Schwarze Katz" oder "Zell Region Schwarze Katz".

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Das Urteil erging bereits am vergangenen Mittwoch. Hintergrund ist eine Reform des Weinrechts auf EU-Ebene, das die Herkunftsbezeichnungen in vier Kategorien einteilt. Dabei gilt: Je kleinteiliger die Herkunftsbezeichnung, desto höher die Kategorie. Und Bezeichnungen mit dem vorangestellten Gemeindenamen sind Einzellagen und somit der höchsten Herkunftskategorie vorbehalten.

Bei der Bezeichnung "Zeller Schwarze Katz" würde also der Eindruck entstehen, es handle sich um eine Einzellage, erklärte das Gericht. Großlagen hingegen gehören in die zweitniedrigste der vier Kategorien und müssten mit dem Zusatz "Region" entsprechend gekennzeichnet werden.

Die Stadt Zell setzte sich bei der Landesregierung dafür ein, die Vermarktung als "Zeller Schwarze Katz" beizubehalten und dafür die Großlage entsprechend umzubenennen. Die Regierung in Koblenz dies lehnte ab, das Verwaltungsgericht wies die Klage dagegen ab und das Oberverwaltungsgericht gab nun der Berufung nicht statt.

Die Gerichte ließen das Argument, dass den Winzern und anderen beteiligten Akteuren wegen der Umbenennung erhebliche Einbußen drohten, nicht gelten, und verwiesen auf eine seit 2021 laufende Übergangsfrist für das neue Weinrecht. Diese fünf Jahre hätten etwa für eine "Anpassung des örtlichen Marketingkonzepts" genutzt werden können, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Auch eine Eintragung von "Zeller Schwarze Katz" als geschützte Ursprungsbezeichnung sei denkbar gewesen. Die Möglichkeit habe die Klägerin jedoch nicht genutzt.

Ab dem Erntejahrgang 2026 sei nun die Bezeichnung "Region Schwarze Katz" geboten, führte das Gericht aus. Der Ortsname kann demnach beigefügt, was dann "Zell Region Schwarze Katz" ergebe.

(P.Vasilyevsky--DTZ)

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