Deutsche Tageszeitung - Schimpfwort auf Stirn tätowiert: Strafe für Täter muss neu verhandelt werden

Schimpfwort auf Stirn tätowiert: Strafe für Täter muss neu verhandelt werden


Schimpfwort auf Stirn tätowiert: Strafe für Täter muss neu verhandelt werden
Schimpfwort auf Stirn tätowiert: Strafe für Täter muss neu verhandelt werden / Foto: © AFP/Archiv

Wer jemandem gegen dessen Willen das Wort "fuck" auf die Stirn tätowiert, begeht absichtlich eine schwere Körperverletzung. Denn das ist eine erhebliche Entstellung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Das Landgericht Bochum muss nun neu über die Strafe für einen Täter aus Nordrhein-Westfalen entscheiden. (Az. 4 StR 495/24)

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Der Geschädigte hatte dem Angeklagten auf dessen Wunsch hin ein Tattoo auf die Fingerrücken gestochen, dabei aber einen Fehler gemacht und eine Zahlenkombination verdreht. Wie das Landgericht feststellte, ärgerte sich der Angeklagte so sehr darüber, dass er den anderen Mann mit einem Tattoo im Gesicht bestrafen wollte. Über dessen rechter Augenbraue tätowierte er ihm das Wort "fuck" in einer Größe von viereinhalb mal anderthalb Zentimetern.

Der Geschädigte habe das nicht gewollt und schäme sich für dieses Tattoo. Da er kein Geld für eine Entfernung mit einem Laser habe, habe er sich seine Haare so lang wachsen lassen, dass sie in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken.

Zwei Tage nach der ersten Tat kam der Angeklagte mit einigen Begleitern noch einmal zurück. Die Männer versetzten dem Geschädigten potenziell lebensbedrohliche Schläge und Tritte und drohten, ihn zu töten, falls er die Polizei informiere.

Das Landgericht sah in der erzwungenen Tätowierung eine gefährliche Körperverletzung, aber keine schwere Körperverletzung. Dafür sei die Beeinträchtigung durch das erzwungene Gesichtstattoo nicht schwer genug. Es verhängte eine Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Die Staatsanwaltschaft wandte sich an den BGH, der das Urteil nun änderte.

Das Erscheinungsbild des Geschädigten sei massiv verändert, erklärte er. Diese Veränderung sei dauerhaft entstellend. Das eintätowierte Wort werde von vielen als anstößig wahrgenommen und der Tattooträger damit identifiziert, was ihn stigmatisiere.

Der BGH sprach den Täter nun der absichtlich begangenen schweren Körperverletzung schuldig. Da eine solche Tat schärfer bestraft werden kann, muss das Landgericht die Strafe noch einmal prüfen.

(T.W.Lukyanenko--DTZ)

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