Deutsche Tageszeitung - Gericht: Berlin muss Bewerbungsverwahren am Landesamt für Flüchtlinge fortsetzen

Gericht: Berlin muss Bewerbungsverwahren am Landesamt für Flüchtlinge fortsetzen


Gericht: Berlin muss Bewerbungsverwahren am Landesamt für Flüchtlinge fortsetzen
Gericht: Berlin muss Bewerbungsverwahren am Landesamt für Flüchtlinge fortsetzen / Foto: © AFP/Archiv

Das Land Berlin darf das Bewerbungsverfahren für den Chefposten des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten nicht unterbrechen. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren, wie es am Donnerstag in der Hauptstadt mitteilte. Geklagt hatte ein Bewerber oder eine Bewerberin, mit dem oder der bereits ein Auswahlgespräch geführt wurde. Der Eilantrag richtete sich gegen die Unterbrechung.

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Die Stelle der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten war seit Juli 2024 ausgeschrieben und sollte zum 1. Januar 2025 neu besetzt werden. Im Oktober 2024 fanden Auswahlgespräche mit einigen Bewerbenden statt. Im November brach die zuständige Senatsverwaltung das Stellenbesetzungsverfahren allerdings ab. In einem Vermerk dazu hieß es laut Gericht unter anderem, das Landesamt sei organisatorisch und strategisch neu zu ordnen, weshalb das bisherige Anforderungsprofil nicht mehr den Erfordernissen entspreche und anzupassen sei.

Aus Sicht der Kammer reicht dieser Vermerk aber nicht aus. So benenne dieser "nicht einmal andeutungsweise", welche Änderungen des Anforderungsprofils beabsichtigt seien. Diese seien selbst im gerichtlichen Verfahren nicht weiter konkretisiert worden, hieß es vom Gericht. Ohne die Vorlage konkreter Änderungen der Ausschreibung könne die Kammer aber nicht feststellen, "dass tatsächlich eine wesentliche Änderung des Stellenprofils vorgenommen werden solle und diese Absicht nicht nur vorgeschoben sei."

Es sei aus Sicht der Kammer auch nicht evident, dass die bisherige Ausschreibung überholt sei. Die Absicht, das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten umzugestalten, habe schließlich schon vor der Ausschreibung bestanden.

Die Entscheidung über den Eilantrag fiel bereits am vergangenen Freitag. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

(V.Sørensen--DTZ)

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