Deutsche Tageszeitung - Acht Jahre nach Ausschreitungen in Chemnitz: Ein Fall wird neu geprüft

Acht Jahre nach Ausschreitungen in Chemnitz: Ein Fall wird neu geprüft


Acht Jahre nach Ausschreitungen in Chemnitz: Ein Fall wird neu geprüft
Acht Jahre nach Ausschreitungen in Chemnitz: Ein Fall wird neu geprüft / Foto: © AFP/Archiv

Acht Jahre nach Ausschreitungen am Rande einer rechten Demonstration in Chemnitz muss der Fall eines Angeklagten neu aufgerollt werden. Das Landgericht der sächsischen Stadt machte Rechtsfehler zu seinen Gunsten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Drei Freisprüche wurden dagegen rechtskräftig. (Az. 5 StR 170/26)

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Den drei freigesprochenen Männern war vorgeworfen worden, im September 2018 nach mehreren Demonstrationen im Chemnitzer Stadtgebiet politische Gegner verfolgt, bedroht und verletzt zu haben. Das sollte nach einem sogenannten Trauermarsch von AfD, Pegida und der rechtsextremen Vereinigung Pro Chemnitz passiert sein.

Zuvor war Ende August 2018 am Rande des Chemnitzer Stadtfests ein Mann getötet worden, worauf es zu gewaltsamen Ausschreitungen in der sächsischen Stadt kam. Wegen des Tötungsdelikts wurde später ein Syrer zu neuneinhalb Jahren Haft verurteilt.

Das Landgericht sah es in seinem Urteil vom August 2025 aber nicht als erwiesen an, dass die drei Angeklagten die Taten begingen. Es sprach sie frei. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wandte sich an den BGH, hatte dort aber in Bezug auf die drei Freigesprochenen keinen Erfolg.

Es habe sich nicht nachweisen lassen, dass sie sich einer Gruppe um den vierten Angeklagten anschlossen, um Gewalttätigkeiten zu begehen, erklärte der BGH. Die Freisprüche wurden rechtskräftig.

Beim vierten Angeklagten kam das Landgericht vor einem Jahr zwar zu dem Schluss, dass er mit einer Gruppe durch die Chemnitzer Innenstadt gezogen sei, um Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen zu begehen. Dass er sich an Körperverletzungen beteiligt habe, sei aber nicht nachgewiesen. Zwar habe er Menschen beleidigt und bedroht - diese hätten aber nicht rechtzeitig Strafanträge gestellt. Darum wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt.

Nun muss aber noch einmal darüber verhandelt werden. Das Landgericht muss prüfen, ob er sich als Mittäter oder Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte - auch wenn er nicht eigenhändig zugeschlagen habe.

In einem ersten Prozess wegen des damaligen Geschehens hatte das Landgericht im Januar 2024 das Verfahren gegen drei verbliebene von ursprünglich neun Angeklagten eingestellt. Sie mussten jeweils 1000 Euro an soziale Einrichtungen zahlen. Zuvor hatte sich die Zahl der Angeklagten bereits dezimiert, unter anderem wegen Verfahrenseinstellungen oder weil ein Angeklagter untergetaucht und ein anderer in der Psychiatrie war.

In einem dritten Prozess in dem Komplex wurde das Verfahren gegen zwei weitere mutmaßliche Beteiligte im September gegen Geldauflagen vorläufig eingestellt.

(V.Sørensen--DTZ)

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