Gericht: Schüler hat kein Recht auf Bereinigung seiner Akte bei Schulwechsel
Ein Schüler und seine Eltern haben einem aktuellen Gerichtsbeschluss zufolge bei einem Schulwechsel keinen Anspruch auf die Entfernung bestimmter Seiten einer Schülerakte. Ein solches Ansinnen könne nicht auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt werden, befand das Verwaltungsgericht Berlin in seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. (Az. VG 3 L 1028.19)
Antragsteller in dem Eilverfahren sind ein 13-jähriger Schüler und seine Eltern. Sie machen geltend, dass die Schülerakte mit einer Vielzahl dokumentierter Vorfälle fehlerhaft und diskriminierend sei und die Aufnahme des Schülers an einer anderen Schule gefährde.
Vor dem Verwaltungsgericht hatten die Antragsteller jedoch keinen Erfolg. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, befanden die Richter - insbesondere, wenn diese für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien.
Im vorliegenden Fall jedoch seien die Daten weiter notwendig. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen.
(P.Vasilyevsky--DTZ)