Deutsche Tageszeitung - Gericht: Kein Arbeitnehmerstatus bei hundert Euro Lohn für zehn Stunden im Monat

Gericht: Kein Arbeitnehmerstatus bei hundert Euro Lohn für zehn Stunden im Monat


Gericht: Kein Arbeitnehmerstatus bei hundert Euro Lohn für zehn Stunden im Monat
Gericht: Kein Arbeitnehmerstatus bei hundert Euro Lohn für zehn Stunden im Monat / Foto: ©

Wer zehn Stunden im Monat für hundert Euro Lohn arbeitet, übt eine untergeordnete Tätigkeit ohne Arbeitnehmerstatus aus und hat damit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Freitag veröffentlichten Urteil, wie das Gericht in Essen mitteilte. Die Richter ließen die Revision zu. (Az. L 19 AS 1204/20)

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In dem Fall ging es um die Klage eines Manns, der mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag für hundert Euro monatlich zehn Stunden als Spülkraft in einem Restaurant gearbeitet hatte. Das Jobcenter verweigerte ihm später beantragte Leistungen mit der Begründung, bei dem Arbeitsverhältnis habe es sich um eine untergeordnete Tätigkeit gehandelt, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus.

Zu diesem Schluss kam auch das Landessozialgericht: Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrags kein Arbeitnehmer im Sinn des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern gewesen - weil die ausgeübte geringfügige Beschäftigung eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gewesen sei.

Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Auch sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar.

Jedoch stelle sich dessen Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Bezahlung und der geringen Arbeitszeit als untergeordnet und unwesentlich dar. Dies gelte auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von zehn Euro damals sowohl den Mindestlohn als auch das Tarifentgelt überstiegen habe.

(W.Novokshonov--DTZ)

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