Deutsche Tageszeitung - Verletzung nach eigenständiger Versetzung in den Dienst gilt als Dienstunfall

Verletzung nach eigenständiger Versetzung in den Dienst gilt als Dienstunfall


Verletzung nach eigenständiger Versetzung in den Dienst gilt als Dienstunfall
Verletzung nach eigenständiger Versetzung in den Dienst gilt als Dienstunfall / Foto: ©

Wenn sich ein Polizist in einer aggressiven Auseinandersetzung selbst in den Dienst versetzt und dann verletzt wird, ist das ein Dienstunfall. Das Land Rheinland-Pfalz müsse diesen anerkennen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße laut Mitteilung vom Mittwoch. Der Beamte war privat mit seiner Lebensgefährtin unterwegs, als diese von einer Gruppe Menschen beleidigt wurde. (Az. 1 K 354/20.NW)

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Der Polizist versuchte zu schlichten. Als dies nicht gelang, gab er sich als Polizeibeamter zu erkennen und wollte die Personalien aufnehmen. Der Streit ging weiter, einer der beteiligten Männer fuhr mit seinem Auto auf den Polizisten zu und verletzte ihn am Bein. Dann schlug er ihn mit der Faust bewusstlos, wofür er später wegen Körperverletzung verurteilt wurde.

Der Polizist beantragte später beim Land, den Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Das wurde aber abgelehnt mit der Begründung, er sei privat unterwegs gewesen und hätte - statt selbst zu handeln - auch die zuständige Polizeidienststelle verständigen können.

Das Verwaltungsgericht entschied nun anders. Ein Beamter befinde sich dann in Ausübung des Diensts, "wenn er aufgrund eigenen Entschlusses aus triftigen und objektiv nachprüfbaren Gründen eine für diesen Zeitpunkt und an diesem Ort nicht vorgeschriebene dienstliche Handlung vornehme", teilte es mit. Das gelte auch für Polizisten, wenn sie zum Zweck der Verbrechensbekämpfung oder der Gefahrenabwehr einschritten.

Zur Aufgabe der Polizei gehöre auch das Verhindern oder Ahnden von Vergehen wie Beleidigungen. Die konkrete Situation sei aufgeheizt gewesen, der Beamte habe den Ausgang nicht absehen können. Dass er auch ein privates Interesse an der Verhinderung weiterer Beleidigungen gegenüber seiner Lebensgefährtin gehabt habe, ändere nichts an der Bewertung.

(P.Tomczyk--DTZ)

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