Deutsche Tageszeitung - Pflegerinnen können Anspruch auf Mindestlohn für 24 Stunden täglich haben

Pflegerinnen können Anspruch auf Mindestlohn für 24 Stunden täglich haben


Pflegerinnen können Anspruch auf Mindestlohn für 24 Stunden täglich haben
Pflegerinnen können Anspruch auf Mindestlohn für 24 Stunden täglich haben / Foto: ©

Betreuungskräfte, die Pflegebedürftige rund um die Uhr in ihrer Wohnung versorgen, können Anspruch auf den Mindestlohn für 24 Stunden täglich haben. Denn auch bei solchen Haus-Arbeitsverhältnissen gilt der Mindestlohnanspruch genauso für Bereitschaftszeiten und auch für ausländische Arbeitgeber, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 5 AZR 505/20)

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Die Zahl der meist osteuropäischen Frauen, die zur Betreuung Pflegebedürftiger in deutschen Haushalten arbeiten, wird auf mehrere Hunderttausend geschätzt. Sie werden meist von deutschen Agenturen vermitteln, haben ihren Arbeitsvertrag aber oft mit einem Unternehmen im Herkunftsland.

Die klagende Sozialassistentin aus Bulgarien hatte einen Arbeitsvertrag über 30 Wochenstunden und erhielt monatlich rund 1560 Euro. Arbeitgeber war ein bulgarisches Unternehmen, das mit einer deutschen Vermittlungsagentur kooperierte. Diese warb mit einer "24-Stunden-Pflege zu Hause".

Im ihrem Vertrag mit der Pflegebedürftigen hatte sich die Agentur zu einer umfassenden Betreuung verpflichtet. Er sah die Körperpflege, Hilfe beim Essen und die Führung des Haushalts vor, also Einkaufen, Kochen, Waschen und Putzen. Zudem sollte die Betreuerin noch Zeit finden, um der Pflegebedürftigen Gesellschaft zu leisten.

2015 betreute die Bulgarin eine schon damals über 90-jährige Frau in Berlin. Mit ihrer Klage machte sie geltend, sie habe faktisch rund um die Uhr gearbeitet oder nachts Bereitschaft geleistet. Daher verlangte sie den Mindestlohn für 24 Stunden täglich, bei hier sieben Pflegemonaten insgesamt 42.636 Euro. Von ihrem Arbeitgeber, der Vermittlungsagentur hatte sie 6.680 Euro bekommen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg sprach ihr 38.377,50 Euro für täglich 21 Arbeitsstunden zu.

Das BAG bekräftigte nun, dass der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn auch ausländische Arbeitgeber umfasst, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Zudem gelte er auch für Bereitschaftszeiten. Betreuerinnen, die rund um die Uhr arbeiten oder sich nachts zumindest auf Zuruf bereithalten müssen, könne daher der Mindestlohn für volle 24 Stunden pro Tag zustehen.

Hier habe das LAG die Arbeitszeit aber auf unzureichender Grundlage geschätzt. Den Vortrag der Bulgarin, sie habe jeden Tag 24 Stunden gearbeitet oder sich bereitgehalten, habe das LAG ebenso leichtfertig beiseite geschoben wie den Verweis des Arbeitgebers auf den Arbeitsvertrag und angeblich weit geringere Arbeitszeiten. Das LAG soll daher erneut prüfen, "in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte".

Die Maßstäbe und Kriterien hierfür wird das BAG wohl erst in seinen schriftlichen Urteilsgründen konkretisieren. Dass die Bulgarin mehr als die vereinbarten 30 Wochenstunden arbeiten musste, sei dabei aber "nicht fernliegend".

(V.Sørensen--DTZ)

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