Deutsche Tageszeitung - Nachzug von Eltern minderjährig eingereister Flüchtlinge erleichtert

Nachzug von Eltern minderjährig eingereister Flüchtlinge erleichtert


Nachzug von Eltern minderjährig eingereister Flüchtlinge erleichtert
Nachzug von Eltern minderjährig eingereister Flüchtlinge erleichtert / Foto: ©

Für den Familiennachzug eines Elternteils zu einem minderjährig eingereisten Flüchtling reicht auch ein formloser Antrag vor dem 18. Geburtstag des Kinds aus. Der formelle Antrag kann dann auch erst später gestellt werden, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C‑768/19)

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Im konkreten Fall war der damals 14-jährige Sohn schon 2012 aus Afghanistan nach Deutschland gekommen. Er erhielt sogenannten subsidiären Schutz. Der Bescheid erging allerdings erst fast vier Jahre nach der Einreise im Mai 2016, drei Wochen nach seinem 18. Geburtstag.

Unterdessen reiste Anfang 2016 auch der Vater nach Deutschland. Er begehrte sofort Asyl, stellte einen förmlichen Antrag aber erst am 21. April 2026. Diesen begründete er mit dem Familiennachzug zu seinem Sohn.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte dies mit dem Hinweis ab, der Sohn sei einen Tag vor Antragstellung volljährig geworden. Anders als bei vollem politischen Asyl ist beim subsidiären Schutz der Familiennachzug zu volljährigen Flüchtlingen ausgeschlossen.

Die Klage des Vaters ging durch alle Instanzen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig legte sie schließlich dem EuGH vor.

Dieser bestätigte nun zwar, dass es für die Frage der Volljährigkeit auf das Datum des Asylantrags ankommt. Dabei reiche gegebenenfalls aber auch ein formloser Antrag aus. Zudem verlange EU-Recht dann "keine tatsächliche Wiederaufnahme des Familienlebens" zwischen dem Elternteil und dem nun volljährigen Kind.

Im Streitfall sei danach der Vater wohl als nachzugsberechtigter Familienangehöriger anzusehen, erklärten die Luxemburger Richter. Dieser Status dürfe ihm auch nicht wegen der Volljährigkeit des Sohns sofort wieder entzogen werden. Vielmehr stünden ihm Aufenthaltstitel für mindestens ein Jahr zu, zudem Arbeitserlaubnis und Wohnung.

(V.Korablyov--DTZ)

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