Deutsche Tageszeitung - Bei leistungsfähigen Großeltern hat Vater keine gesteigerte Unterhaltspflicht für Kind

Bei leistungsfähigen Großeltern hat Vater keine gesteigerte Unterhaltspflicht für Kind


Bei leistungsfähigen Großeltern hat Vater keine gesteigerte Unterhaltspflicht für Kind
Bei leistungsfähigen Großeltern hat Vater keine gesteigerte Unterhaltspflicht für Kind / Foto: ©

Wenn die Großeltern ein gutes Einkommen haben, muss ein getrennt lebender Elternteil nicht über den angemessenen Selbstbehalt hinaus für seine Kinder Unterhalt zahlen. In einem solchen Fall habe der Elternteil keine sogenannte gesteigerte Verpflichtung, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Es ging um einen zweifachen Vater, der ein Einkommen von 1400 Euro hat und für seine elfjährige Tochter hundert Euro monatlichen Unterhalt zahlt. (Az. XII ZB 123/21)

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Das Bundesland Sachsen zahlte zusätzlich Unterhaltsvorschuss, den es vom Vater teilweise zurückverlangte. Die Frage war, ob dieser nur den notwendigen Selbstbehalt - derzeit 1160 Euro monatlich - oder den angemessenen Selbstbehalt für sich behalten darf, der aktuell bei 1400 Euro liegt.

Das Amtsgericht Leipzig gab dem Land Sachsen recht und verurteilte den Vater zur Zahlung. Auf sein Beschwerde hin änderte das Oberlandesgericht Dresden das Urteil ab und wies den Antrag des Landes zurück, woraufhin dieses vor den BGH zog.

Der Vater verwies darauf, dass seine Eltern deutlich höhere Einkünfte hätten als er selbst, nämlich 3500 und 2200 Euro. Der Bundesgerichtshof gab ihm nun Recht. Die Unterhaltspflicht von Eltern werde nur erweitert, wenn es keine anderen zum Unterhalt verpflichteten Verwandten gebe, teilte er mit.

Hier gebe es aber die Großeltern. Diese müssten in Ausnahmefällen für ihre Enkelkinder aufkommen - allerdings stehe ihnen ein deutlich höherer angemessener Selbstbehalt zu, nämlich 2000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens.

(U.Beriyev--DTZ)

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