Deutsche Tageszeitung - Ungarn darf Vorlagen an Europäischen Gerichtshof nicht erschweren

Ungarn darf Vorlagen an Europäischen Gerichtshof nicht erschweren


Ungarn darf Vorlagen an Europäischen Gerichtshof nicht erschweren
Ungarn darf Vorlagen an Europäischen Gerichtshof nicht erschweren / Foto: ©

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat erneut die Rechtsstaatlichkeit in Ungarn gerügt. Mit einem am Dienstag verkündeten Urteil verteidigten die Luxemburger Richter zudem das Recht nationaler Gerichte, die obersten EU-Richter mit Vorlagefragen anzurufen. Eine Regelung in Ungarn, wonach eine solche Vorlage zu einem Disziplinarverfahren führen kann, sei damit nicht vereinbar. (Az: C-564/19)

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Die ungarische Regelung sieht vor, dass die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Einwände gegen ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH erheben kann, wenn dies zur Entscheidung über den konkreten Fall nicht notwendig sei. Wenn der Oberste Gerichtshof diese Auffassung teilt, kann er ein Disziplinarverfahren gegen den vorlegenden Richter einleiten.

Genau dies geschah einem Richter am Stadtbezirksgericht Pest in Budapest. Im Ausgangsverfahren verhandelt er gegen einen schwedischen Staatsbürgers wegen Verstößen gegen das Waffengesetz. Da der Schwede kein Ungarisch spricht, wurde ein Dolmetscher eingeschaltet.

Der Richter rügt, dass es in Ungarn keine staatliche Anerkennung für Dolmetscher gibt und er daher nicht prüfen kann, ob der Schwede und der Dolmetscher sich überhaupt verstehen. Beim EuGH fragte er an, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist und ob das Verfahren gegebenenfalls ohne den Angeklagten fortgeführt werden kann.

Auf Antrag des Generalstaatsanwalts verwarf der Oberste Gerichtshof diese Vorlage als rechtswidrig und leitete ein Disziplinarverfahren gegen den Richter ein. Dieser legte daraufhin nach und fragte zudem beim EuGH zur Vereinbarkeit dieses Disziplinarverfahrens mit der richterlichen Unabhängigkeit an.

Der EuGH betonte nun, dass ausschließlich er selbst über die Zulässigkeit einer Vorlage entscheiden kann. Damit sei die ungarische Regelung nicht vereinbar. Die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens könne zudem Richter in unzulässiger Weise von Vorlagen an den EuGH abhalten. Das sei mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar. Eine ähnliche Rüge hatten die Luxemburger Richter im Juli auch schon zu Disziplinarverfahren gegen Richter in Polen erhoben.

Zur Dolmetscherfrage betonte der EuGH das Recht jedes Beschuldigten, in einer ihm verständlichen Sprache über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet zu werden. Die EU-Staaten seien daher verpflichtet, die Qualität der Dolmetscherleistungen sicherzustellen. Ein Weg hierfür könne ein Register geprüfter Dolmetscher sein. Eine Fortführung des Verfahrens ohne den Angeklagten sei mit der EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar.

Der EuGH hatte bereits mehrfach Kritik an der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn erhoben. So hatte er in der vergangenen Woche Regelungen als grundrechtswidrig verworfen, die nichtstaatlichen Organisationen Hilfen für Asylbewerber erschweren oder verbieten.

(V.Sørensen--DTZ)

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